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mehr objektiv festgesetzt werden kann, wenn die Vernichtung bereits
erfolgt ist. In der Praxis wird freilich die Durchführung dieser Be-
stimmung schwierig sein, namentlich zu Zeiten größerer Epidemien ;
die Bestimmung trägt aber dazu bei, die Polizeibehörden weiter zur
Vorsicht bei der Anordnung der Vernichtung von Gegenständen zu
erziehen.
Durch 518 P.G. und $ 14 Abs. 2 Br.G. wird bestimmt, daß bei
der Desinfektion die Abschätzung vor Rückgabe der Gegenstände an
den Empfangsberechtigten zu erfolgen hat. Auch diese Bestimmung ist
notwendig, weil nur dadurch verhütet werden kann, daß Personen in
gewinnsüchtiger Absicht Gegenstände, welche desinfiziert worden sind,
nach Empfang derselben ihrerseits willkürlich beschädigen und dann
unberechtigte Ersatzansprüche erheben. Bei dieser Abschätzung muß
nicht nur der Grad der Beschädigung, sondern auch der verbliebene
gemeine Wert der betreffenden Gegenstände abgeschätzt werden, um
eine Unterlage für die Höhe der zu gewährenden Entschädigung zu
gewinnen.
Nach $ 19 P.G. sollen die Entschädigungsberechtigten bei den
in $S 17 und 18 erwähnten Abschätzungen tunlichst gehört werden.
Eine derartige Vorschrift, welche übrigens das braunschweigische Gesetz
nicht enthält, liegt in der Billigkeit, weil die Sachverständigen mit
dem wirklichen Werte der Gegenstände nicht immer so vertraut sein
können, wie im Interesse des Besitzers wünschenswert ist.
Durch 8 20 P.G. und 8 15 Br.G. wird zur Vereinfachung des
Verfahrens für zulässig erklärt, unter Umständen auf die Abschätzung
zu verzichten. Die Abschätzung soll nicht stattfinden, wenn ein Ent-
schädigungsanspruch gesetzlich ausgeschlossen ist, oder wenn der Ent-
schädigungsberechtigte auf eine Entschädigung verzichtet. Letzteres
wird bei vernichteten Gegenständen häufig erfolgen, da die Vernich-
tung nach dem Gesetz ja nur angeordnet werden darf, wenn die Des-
infektion nicht ausführbar oder im Verhältnis zum Wert des Gegen-
standes zu kostspielig wäre.
Durch $ 21 P.G. wird bestimmt, wer als Sachverständiger bei
der Abschätzung in Tätigkeit treten soll. In Abs. 1 wird vorge-
schrieben, dal die Sachverständigen in der erforderlichen Anzahl im
voraus, und zwar auf die Dauer von 3 Jahren bestimmt werden sollen.
Diese Vorschrift ist notwendig, damit im gegebenen Moment eine Ver-
zögerung ausgeschlossen ist. Die Sachverständigen sollen vom Kreis-
bezw. Stadtausschuß bezeichnet werden. Ihre Zahl wird sich nach
der Zahl der Ortschaften und ihrer Entfernung voneinander zu richten
haben. Unter allen Umständen muß die Möglichkeit gewährt werden,
in jeder Ortschaft ohne erheblichen Zeitverlust die erforderliche An-
zahl von Sachverständigen zur Verfügung zu haben. Die Vorschrift,
daß auch Frauen als Sachverständige zugelassen werden, ist dadurch