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begründet, daß bezüglich einer ganzen Reihe von Gegenständen Frauen
ein größeres Sachverständnis besitzen als Männer; dies gilt nament-
lich von Kleidungs-, Wirtschaftsgegenständen u. dgl.
Durch. Abs. 2 wird der Ortspolizeibehörde die Pflicht auferlegt,
aus der Zahl der vom Kreisausschuß bezeichneten Personen die Sach-
verständigen von Fall zu Fall zu ernennen, ihr gleichzeitig aber das
Recht gewährt, in besonderen Fällen auch andere, vom Kreisausschuß
nicht bezeichnete Personen als Sachverständige zuzuziehen. Dies wird
z. B. notwendig sein, wenn es sich um Gegenstände von besonderer
Seltenheit oder von besonderem Werte, z. B. um Gemälde u. dgl.
handelt, die nicht von den gewöhnlichen Sachverständigen beurteilt
werden können.
Durch Abs. 3 wird bestimmt, daß bei der Verpflichtung der Sach-
verständigen von einer Vereidigung abzusehen, und daß die Verpflich-
tung durch Handschlag genügend ist. Es wird weiter bestimmt, daß
das Amt des Sachverständigen ein Ehrenamt ist, also unentgeltlich
verwaltet werden muß, daß dagegen den Sachverständigen die baren
Auslagen zu ersetzen sind. Als solche werden in der Regel nur
Fuhrkosten in Betracht kommen. Durch Abs. 4 soll verhütet werden,
daß Personen, welche für das Amt des Sachverständigen in Anspruch
genommen werden, sich der Ausübung dieses Amtes in unberechtigter
Weise zu entziehen suchen.
Die entsprechenden Bestimmungen für Braunschweig enthält
§ 16 Br.G., doch hat nach § 14 Abs. 4 Br.G. die Polizeibehörde das
Recht, bei geringfügigen und unschwer zu beurteilenden Gegenständen
von der Zuziehung von Sachverständigen abzusehen.
Durch § 22 P.G. wird bestimmt, wer nicht für das Amt als
Sachverständiger zugezogen werden darf. Es sind dies alle diejenigen
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu
besorgen ist.
In Abs. 2 werden diese Personen aufgezählt. Ausgeschlossen von
der Teilnahme an der Schätzung ist selbstverständlich der Besitzer
der betreffenden Gegenstände, ferner der Ehegatte derjenigen Person,
um deren Interesse es sich handelt, endlich anderweitige Verwandte
und Verschwägerte der betreffenden Personen. Der Zusatz, daß Ehe-
gatten und Verwandte ausgeschlossen sein sollen, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht, muß berechtigt erscheinen, da auch in diesem
Falle eine Befangenheit zu besorgen ist. Endlich sind solche Per-
sonen ausgeschlossen, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden.
Durch § 23 P.G. wird der amtliche Charakter des Abschätzungs-
geschäfts zum Ausdruck gebracht, indem bestimmt wird, daß die Sach-
verständigen über die Schätzung eine Urkunde aufzunehmen, zu unter-
zeichnen und der Ortspolizeibehörde zu übersenden haben. Durch