Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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heitsgemäße Einrichtung unterliegt namentlich in kleineren Gemeinden 
und auf dem Lande großen Schwierigkeiten. Bei den ÖOrtsbesich- 
tigungen, welche die Kreisärzte auf Grund der Dienstanweisung vor- 
zunehmen haben, werden sie hierauf besonders achten müssen. Es 
wird hierbei darauf zu achten sein, ob Aborte in genügender Anzahl 
und in zweckmäßiger Einrichtung vorhanden sind, ob sie sich in aus- 
reichender Entfernung von Wohnstätten und Brunnen befinden, ob 
etwa vorhandene Gruben ausreichend dicht sind, und ob die Dünger- 
stätten und Jauchegruben so eingerichtet sind, daß ein Austritt 
von unreinen Abfallstoffen und der Eintritt derselben in Brunnen 
und Wasserläufe verhindert ist. Bei der ländlichen Bevölkerung, 
welche in den Abfallstoffen mit Recht Werte erblickt, die für 
die Landwirtschaft unentbehrlich sind, wird die Durchführung 
dieser Überwachung und die Abstellung etwa gefundener Mängel 
unter Umständen auf Widerstand stoßen, welcher nur durch takt- 
volles, festes und doch zugleich maßvolles Auftreten überwunden 
werden kann. 
Durch $S 35 Abs. 2 R.G. wird den Behörden das außerordentlich 
wichtige Recht verliehen, die Gemeinden zur Beseitigung der vorge- 
fundenen gesundheitlichen Mißstände auf dem Gebiete der Wasser- 
versorgung und Abfallbeseitigung anzuhalten. Es wird damit den so 
wichtigen sanitätspolizeilichen Bestrebungen auf diesem Gebiete eine 
gesetzliche Unterlage verliehen. Den Behörden wird das Recht ge- 
geben, die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur 
Herstellung von Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abfall- 
beseitigung jederzeit anzuhalten, allerdings mit der Einschränkung, 
daß ausdrücklich festzustellen ist, daß diese Einrichtungen zum Schutze 
gegen übertragbare Krankheiten erforderlich sind. Auf Grund dieser 
Bestimmung haben also die Behörden das Recht, Einrichtungen der 
bezeichneten Art verbessern oder ganz neu herstellen zu lassen, wenn 
nach Lage der Verhältnisse die begründete Befürchtung vorliegt, daß 
ein weıteres: Bestehen der mangelhaften Zustände den Ausbruch oder 
die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, also namentlich der 
Cholera, der Ruhr und des Typhus begünstigen. 
Nach 8 35 Abs. 3 regelt sich das Verfahren, in welchem über 
die hiernach gegen die Gemeinden zulässigen Anordnungen zu ent- 
scheiden ist, nach Landesrecht. Das Recht, was hier in Frage kommt, 
ist durch die SS 30--33 P.G. geschaffen. Die Anordnung zur Be- 
schaffung der in S 35 R.G. bezeichneten Einrichtungen wird also von 
der Kommunalaufsichtsbehörde zu treffen sein. Etwaige Beschwerden 
gegen derartige Anordnungen unterliegen den Bestimmungen des $ 30 
Abs. 2 P.G.
	        
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