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Il. Verfahren und Behörden.
1. Zuständigkeit der Behörden.
S 37 R.G. Die Anordnung und Leitung der Abwehr- und Unter-
drückungsmaßregeln liegt den Landesregierungen und deren
Organen ob.
Die Zuständigkeit der Behörden regelt sich nach
Landesrecht.
S 12 P.G. Die in dem Reichsgesetze, betreffend die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten, und in dem gegenwärtigen
Gesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten
werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht ein anderes
bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der
Landrat ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizei-
behörden für den einzelnen Fall einer übertragbaren Krank-
heit zu übernehmen.
Die Zuständigkeit der Landespolizeibehörden auf dem Ge-
biete der Seuchenbekämpfung wird durch die Bestimmung des
Abs. 1 nicht berührt.
Gegen die Anordnungen der Polizeibehörde finden die durch
das Landesverwaltungsgesetz gegebenen Rechtsmittel statt.
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende
Wirkung.
S 8 Br.G. Von welchen Behörden die in dem Reichsgesetze den
Landesbehörden, Polizeibehörden usw. zugewiesenen Obliegen-
heiten wahrzunehmen sind, wird, insoweit dies Gesetz darüber
keine Bestimmung trifft, im Verwaltungswege vorgeschrieben.
Gegen polizeiliche Anordnungen, die auf Grund des Reichs-
gsesetzes, des gegenwärtigen Gesetzes und der zu beiden Ge-
setzen erlassenen Ausführungsbestimmungen ergehen, findet
mit Ausschluß der Klage im Verwaltungsstreitverfahren nur
die Beschwerde im Aufsichtswege statt. Die Anfechtung der
Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
Durch $ 37 wird ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dab die
Organe des Reiches mit der Anordnung und Leitung der Abwehr- und
Unterdrückungsmaßregeln nichts zu tun haben, söndern daß diese aus-
schließlich den Landesregierungen und deren Organen obliegen, und
daß sich deren Zuständigkeit nach Landesrecht regelt. Diese Be-
stimmung erfährt nur eine Einschränkung durch $ 41 Abs. 2, worauf
weiter unten einzugehen sein wird.
Die Ausführungsbestimmungen hierzu enthält $ 12 P.G. Hier
wird bestimmt, daß in erster Linie die Ortspolizeibehörden zuständig
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 14