Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Il. Verfahren und Behörden. 
1. Zuständigkeit der Behörden. 
S 37 R.G. Die Anordnung und Leitung der Abwehr- und Unter- 
drückungsmaßregeln liegt den Landesregierungen und deren 
Organen ob. 
Die Zuständigkeit der Behörden regelt sich nach 
Landesrecht. 
S 12 P.G. Die in dem Reichsgesetze, betreffend die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten, und in dem gegenwärtigen 
Gesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten 
werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht ein anderes 
bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der 
Landrat ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizei- 
behörden für den einzelnen Fall einer übertragbaren Krank- 
heit zu übernehmen. 
Die Zuständigkeit der Landespolizeibehörden auf dem Ge- 
biete der Seuchenbekämpfung wird durch die Bestimmung des 
Abs. 1 nicht berührt. 
Gegen die Anordnungen der Polizeibehörde finden die durch 
das Landesverwaltungsgesetz gegebenen Rechtsmittel statt. 
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende 
Wirkung. 
S 8 Br.G. Von welchen Behörden die in dem Reichsgesetze den 
Landesbehörden, Polizeibehörden usw. zugewiesenen Obliegen- 
heiten wahrzunehmen sind, wird, insoweit dies Gesetz darüber 
keine Bestimmung trifft, im Verwaltungswege vorgeschrieben. 
Gegen polizeiliche Anordnungen, die auf Grund des Reichs- 
gsesetzes, des gegenwärtigen Gesetzes und der zu beiden Ge- 
setzen erlassenen Ausführungsbestimmungen ergehen, findet 
mit Ausschluß der Klage im Verwaltungsstreitverfahren nur 
die Beschwerde im Aufsichtswege statt. Die Anfechtung der 
Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung. 
Durch $ 37 wird ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dab die 
Organe des Reiches mit der Anordnung und Leitung der Abwehr- und 
Unterdrückungsmaßregeln nichts zu tun haben, söndern daß diese aus- 
schließlich den Landesregierungen und deren Organen obliegen, und 
daß sich deren Zuständigkeit nach Landesrecht regelt. Diese Be- 
stimmung erfährt nur eine Einschränkung durch $ 41 Abs. 2, worauf 
weiter unten einzugehen sein wird. 
Die Ausführungsbestimmungen hierzu enthält $ 12 P.G. Hier 
wird bestimmt, daß in erster Linie die Ortspolizeibehörden zuständig 
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 14
	        
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