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sind, daß aber der Landrat befugt ist, die Amtsverrichtungen der
Ortspolizeibehörde für den einzelnen Fall einer übertragbaren Krank-
heit zu übernehmen. Letzteres wird bei allen wichtigeren Seuchen-
ausbrüchen eintreten, weil die Mehrzahl namentlich der ländlichen
Ortspolizeibehörden nach dem Stande ihrer Bildung und Erfahrung
die Tragweite eines Seuchenausbruches und das von Fall zu Fall Er-
forderliche nicht genügend zu beurteilen vermag, während der Land-
vat mit dem ihm als Berater beigegebenen Kreisarzt in der Lage sein
wird, in jedem Falle die notwendigen Einrichtungen mit der erforder-
lichen Schnelligkeit und Tatkraft zu treffen.
Durch $ 12 Abs. 3 und 4 wird das Beschwerdeverfahren geregelt,
durch Abs. 4 aber eine außerordentlich wichtige Bestimmung aus
8 11 Abs. 2 R.G. übernommen, die, daß die Anfechtung der Anord-
nungen keine aufschiebende Wirkung hat. Ohne eine solche Bestim-
mung könnte unter Umständen der durch eine ihm unbequeme Maßregel
Getroffene die Durchführung einer unerläßlichen Maßregel verschleppen
und die ganze Seuchenbekämpfung in Frage stellen. Es ist dadurch
unzweifelhaft festgestellt, daß die zur Seuchenbekämpfung erforder-
lichen Maßregeln unnachsichtlich durchgeführt werden können, gleich-
gültig ob und welche Beschwerden dagegen erhoben werden. Selbst-
verständlich wird die Beschwerde ihren Gang gehen, sachgemäß ge-
prüft und erledigt werden, und dem Beschwerdeführer wird sein Recht
geschehen, soweit es ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit mög-
lich ist.
2. Beamtete Ärzte.
& 36 R.G. Beamtete Ärzte im Sinne dieses Gesetzes sind Ärzte,
welche vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung mit
Zustimmung des Staates erfolgt ist.
An Stelle der beamteten Ärzte können im Falle ihrer Be-
hinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere
Ärzte zugezogen werden. Innerhalb des von ihnen über-
nommenen Auftrags gelten die letzteren als beamtete Ärzte
und sind befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen
wahrzunehmen, welche in diesem Gesetz oder in den hierzu
ergangenen Ausführungsbestimmungen den beamteten Ärzten
übertragen sind.
& 13 P.G. Beamtete Ärzte im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und des
gegenwärtigen Gesetzes sind die Kreisärzte, die Kreisassistenz-
ärzte, soweit sie mit der Stellvertretung von Kreisärzten be-
auftragt sind, sowie die mit der Wahrnehmung der kreisärzt-
lichen Obliegenheiten beauftragten Stadtärzte in Stadtkreisen,