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Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der
Leichen sind aus Öffentlichen Mitteln zu bestreiten.
Die Bestimmungen über diejenigen Stellen, welche die Kosten
der Seuchenbekämpfung zu tragen haben, befinden sich in $ 34 und
S 37 Abs. 2 und 3 R.G. und in den $$S 25-—-33 P.G.
Nach S 34.R.G. sind die Kosten der Entschädigungen aus öffent-
lichen Mitteln zu bestreiten, und es bleibt der landesrechtlichen Rege-
lung vorbehalten, zu bestimmen, von wem die Entschädigungen zu
gewähren, und wie dieselbe aufzubringen sind.
Nach S 37 Abs. 2 regelt sich auch die Aufbringung der durch
die Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln entstehenden Kosten nach
Landesrecht, und es wird durch $ 37 Abs. 3 noch ausdrücklich be-
stimmt, welche von diesen Kosten jedenfalls aus öffentlichen Mitteln
zu bestreiten sind. Es sind das die Kosten 1) der auf Grund des
S 6 R.G. angestellten behördlichen Ermittelungen, 2) der Beobachtung
in den Fällen des $ 12 R.G., ferner 3) auf Antrag die Kosten der auf
Grund des $ 19 polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion
und 4) auf Antrag die Kosten der auf Grund des $ 21 angeordneten
besonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Be-
förderung und Bestattung der Leichen.
Bezüglich dieser speziellen Kosten wird also die Regelung der
Gesetzgebung der Bundesstaaten, soweit es sich um die gemeingefähr-
lichen Krankheiten des Reichsgesetzes handelt, entzogen.
Diese Kosten werden in zwei Gruppen geteilt. Die Kosten der
Gruppe 1, nämlich diejenigen der Ermittelungen ($S 6) und der Beob-
achtung ($S 12), sind unter allen Umständen, die Kosten der
Gruppe 2, nämlich diejenigen der Desinfektion ($ 19) und der Be-
handlung der Leichen ($ 21), dagegen nur auf Antrag aus öflent-
lichen Mitteln zu bestreiten.
a) Die laufenden Kosten der Bekämpfung der übertragbaren
Krankheiten.
1. Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des beamteten
Arztes und praktischer Ärzte erwachsen.
$ 25 P.G. Die Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des
beamteten Arztes bei der Ausführung des Reichsgesetzes, be-
treffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, so-
wie bei der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes entstehen,
fallen der Staatskasse zur Last. Das Gleiche ist der Fall, wenn
es sich um die ärztliche Feststellung von Scharlach, Körner-
krankheit und Diphtherie handelt (S 6 Abs. 4).