Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der 
Leichen sind aus Öffentlichen Mitteln zu bestreiten. 
Die Bestimmungen über diejenigen Stellen, welche die Kosten 
der Seuchenbekämpfung zu tragen haben, befinden sich in $ 34 und 
S 37 Abs. 2 und 3 R.G. und in den $$S 25-—-33 P.G. 
Nach S 34.R.G. sind die Kosten der Entschädigungen aus öffent- 
lichen Mitteln zu bestreiten, und es bleibt der landesrechtlichen Rege- 
lung vorbehalten, zu bestimmen, von wem die Entschädigungen zu 
gewähren, und wie dieselbe aufzubringen sind. 
Nach S 37 Abs. 2 regelt sich auch die Aufbringung der durch 
die Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln entstehenden Kosten nach 
Landesrecht, und es wird durch $ 37 Abs. 3 noch ausdrücklich be- 
stimmt, welche von diesen Kosten jedenfalls aus öffentlichen Mitteln 
zu bestreiten sind. Es sind das die Kosten 1) der auf Grund des 
S 6 R.G. angestellten behördlichen Ermittelungen, 2) der Beobachtung 
in den Fällen des $ 12 R.G., ferner 3) auf Antrag die Kosten der auf 
Grund des $ 19 polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion 
und 4) auf Antrag die Kosten der auf Grund des $ 21 angeordneten 
besonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Be- 
förderung und Bestattung der Leichen. 
Bezüglich dieser speziellen Kosten wird also die Regelung der 
Gesetzgebung der Bundesstaaten, soweit es sich um die gemeingefähr- 
lichen Krankheiten des Reichsgesetzes handelt, entzogen. 
Diese Kosten werden in zwei Gruppen geteilt. Die Kosten der 
Gruppe 1, nämlich diejenigen der Ermittelungen ($S 6) und der Beob- 
achtung ($S 12), sind unter allen Umständen, die Kosten der 
Gruppe 2, nämlich diejenigen der Desinfektion ($ 19) und der Be- 
handlung der Leichen ($ 21), dagegen nur auf Antrag aus öflent- 
lichen Mitteln zu bestreiten. 
a) Die laufenden Kosten der Bekämpfung der übertragbaren 
Krankheiten. 
1. Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des beamteten 
Arztes und praktischer Ärzte erwachsen. 
$ 25 P.G. Die Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des 
beamteten Arztes bei der Ausführung des Reichsgesetzes, be- 
treffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, so- 
wie bei der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes entstehen, 
fallen der Staatskasse zur Last. Das Gleiche ist der Fall, wenn 
es sich um die ärztliche Feststellung von Scharlach, Körner- 
krankheit und Diphtherie handelt (S 6 Abs. 4).
	        
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