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A.A.zu825P.G. 1. Als amtliche Beteiligung gilt jede Beteiligung des beamteten
Arztes, welche ihm durch Gesetz, Dienstanweisung oder durch Einzelauftrag
der vorgesetzten Dienstbehörde übertragen ist. Hierher gehört insbesondere
seine Tätigkeit gemäß 8$ 6—9, 14 Abs. 2 und 3, $ 18 des Reichsgesetzes
und 8,6 Abs. 1—3, $ 8 Nr. 1 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes.
2. Arzte, welche gemäß $ 6 Abs. 4 des gegenwärtigen Gesetzes mit Fest-
stellung von Diphtherie, Körnerkrankheit oder Scharlach beauftragt worden
sind, haben gemäß $ 2 der Gebührenordnung für approbierte Ärzte und
Zahnärzte vom 15. Mai 1896 nur Anspruch auf Vergütung nach den
niedrigsten Sätzen, da die Zahlung aus Staatsfonds erfolgt. .
Die Polizeibehörden haben die bei ihnen infolge der Zuziehung von Arzten
behufs Feststellung einer dieser Krankheiten eingehenden Forderungsnach-
weise mit einer Bescheinigung darüber, daß es sich um eine Feststellung im
Sinne des 8 6 Abs. 4 handelt, dem Landrat einzureichen. Dieser veranlaßt
eine Prüfung des Forderungsnachweises durch den Kreisarzt und reicht
demnächst die Nachweisung gesammelt in der Zeit zwischen dem 1. und
15. Tage jedes Kalendervierteljahres dem Regierungspräsidenten ein.
Die Zahlung an den Arzt hat durch die Ortspolizeibehörde, welche ihn
zugezogen hat, zu erfolgen.
Ist der Vorschrift zu $ 6 unter Nr. 5 zuwider von der Ortspolizeibehörde
nicht der nächst erreichbare Arzt zugezogen worden, und sind hierdurch
Mehrkosten entstanden, so hat der Regierungspräsident zu prüfen, ob diese
Abweichung gerechtfertigt erscheint. Ist dies nicht der Fall, so ist der
Ortspolizeibehörde nur derjenige Betrag zu erstatten, welcher im Falle der
Zuziehung des nächst erreichbaren Arztes entstanden sein würde.
S 20 Br.G. Die Kosten, welche durch die Mitwirkung des be-
amteten Arztes bei der Durchführung des Reichsgesetzes und
des gegenwärtigen Gesetzes entstehen, trägt die Staatskasse.
Über die Kostentragung bei dem Ermittelungsverfahren auf Grund
des $ 6 R.G. und des $ 6 Abs. 1 P.G. verhält sich $ 25 P.G.,
in welchem bestimmt wird, daß die Kosten, welche durch die amt-
liche Beteiligung des beamteten Arztes bei der Durchführung des
Reichs- und des preußischen Gesetzes entstehen, der Staatskasse zur
Last fallen, und daß dies auch mit denjenigen Kosten der Fall sein
soll, welche durch Feststellung von Diphtherie, Körnerkrankheit und
Scharlach durch Ärzte entstehen.
Auch S 20 Br.G. legt die Kosten, welche durch die Mitwirkung
des beamteten Arztes entstehen, der Staatskasse zur Last, wobei zu
bemerken ist, daß der Ausdruck „Mitwirkung“ augenscheinlich gleich-
falls nur die „amtliche Beteiligung“ treffen soll, da für die privat-
ärztliche Tätigkeit des beamteten Arztes bei Infektionskranken eine
Entlohnung aus öffentlichen Mitteln nicht wohl in Frage kommen
kann.
Durch diese Regelung wird eine weitgehende Entlastung der
örtlichen Polizeibehörden herbeigeführt. Nach S 10 des Regulativs
von 1835 hatten nämlich die Polizeibehörden die Pflicht, die ersten
Fälle ansteckender Krankheiten ärztlich untersuchen zu lassen, und
waren die Kosten von der Gemeinde als ortspolizeiliche Kosten zu
tragen. Eine Beteiligung des Staates an der Kostentragung er-