Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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A.A.zu825P.G. 1. Als amtliche Beteiligung gilt jede Beteiligung des beamteten 
Arztes, welche ihm durch Gesetz, Dienstanweisung oder durch Einzelauftrag 
der vorgesetzten Dienstbehörde übertragen ist. Hierher gehört insbesondere 
seine Tätigkeit gemäß 8$ 6—9, 14 Abs. 2 und 3, $ 18 des Reichsgesetzes 
und 8,6 Abs. 1—3, $ 8 Nr. 1 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes. 
2. Arzte, welche gemäß $ 6 Abs. 4 des gegenwärtigen Gesetzes mit Fest- 
stellung von Diphtherie, Körnerkrankheit oder Scharlach beauftragt worden 
sind, haben gemäß $ 2 der Gebührenordnung für approbierte Ärzte und 
Zahnärzte vom 15. Mai 1896 nur Anspruch auf Vergütung nach den 
niedrigsten Sätzen, da die Zahlung aus Staatsfonds erfolgt. . 
Die Polizeibehörden haben die bei ihnen infolge der Zuziehung von Arzten 
behufs Feststellung einer dieser Krankheiten eingehenden Forderungsnach- 
weise mit einer Bescheinigung darüber, daß es sich um eine Feststellung im 
Sinne des 8 6 Abs. 4 handelt, dem Landrat einzureichen. Dieser veranlaßt 
eine Prüfung des Forderungsnachweises durch den Kreisarzt und reicht 
demnächst die Nachweisung gesammelt in der Zeit zwischen dem 1. und 
15. Tage jedes Kalendervierteljahres dem Regierungspräsidenten ein. 
Die Zahlung an den Arzt hat durch die Ortspolizeibehörde, welche ihn 
zugezogen hat, zu erfolgen. 
Ist der Vorschrift zu $ 6 unter Nr. 5 zuwider von der Ortspolizeibehörde 
nicht der nächst erreichbare Arzt zugezogen worden, und sind hierdurch 
Mehrkosten entstanden, so hat der Regierungspräsident zu prüfen, ob diese 
Abweichung gerechtfertigt erscheint. Ist dies nicht der Fall, so ist der 
Ortspolizeibehörde nur derjenige Betrag zu erstatten, welcher im Falle der 
Zuziehung des nächst erreichbaren Arztes entstanden sein würde. 
S 20 Br.G. Die Kosten, welche durch die Mitwirkung des be- 
amteten Arztes bei der Durchführung des Reichsgesetzes und 
des gegenwärtigen Gesetzes entstehen, trägt die Staatskasse. 
Über die Kostentragung bei dem Ermittelungsverfahren auf Grund 
des $ 6 R.G. und des $ 6 Abs. 1 P.G. verhält sich $ 25 P.G., 
in welchem bestimmt wird, daß die Kosten, welche durch die amt- 
liche Beteiligung des beamteten Arztes bei der Durchführung des 
Reichs- und des preußischen Gesetzes entstehen, der Staatskasse zur 
Last fallen, und daß dies auch mit denjenigen Kosten der Fall sein 
soll, welche durch Feststellung von Diphtherie, Körnerkrankheit und 
Scharlach durch Ärzte entstehen. 
Auch S 20 Br.G. legt die Kosten, welche durch die Mitwirkung 
des beamteten Arztes entstehen, der Staatskasse zur Last, wobei zu 
bemerken ist, daß der Ausdruck „Mitwirkung“ augenscheinlich gleich- 
falls nur die „amtliche Beteiligung“ treffen soll, da für die privat- 
ärztliche Tätigkeit des beamteten Arztes bei Infektionskranken eine 
Entlohnung aus öffentlichen Mitteln nicht wohl in Frage kommen 
kann. 
Durch diese Regelung wird eine weitgehende Entlastung der 
örtlichen Polizeibehörden herbeigeführt. Nach S 10 des Regulativs 
von 1835 hatten nämlich die Polizeibehörden die Pflicht, die ersten 
Fälle ansteckender Krankheiten ärztlich untersuchen zu lassen, und 
waren die Kosten von der Gemeinde als ortspolizeiliche Kosten zu 
tragen. Eine Beteiligung des Staates an der Kostentragung er-
	        
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