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b) Die Kosten der Absonderung gemäß S 14 R.G.
Von den Kosten, welche durch die Absonderung von Kranken,
krankheits- oder ansteckungsverdächtiger Personen auf Grund des
S 14 R.G. entstehen, sind nach SS 28 und 34 R.G. nur diejenigen
aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, welche durch die Entschädigung
invalidenversicherungspflichtiger Personen bei der Überführung in ein
Krankenhaus erwachsen. — Bezüglich der übrigen, durch die Ab-
sonderung entstehenden Kosten sieht $ 37 R.G. eine Übernahme auf
öffentliche Mittel nicht vor.
Das preußische Gesetz nimmt einen ganz anderen Standpunkt ein.
Einerseits lehnt es die Übernahme der vorstehend bezeichneten Ent-
schädigungen auf öffentliche Mittel ab, da ja $S 28 R.G. auf die
Krankheiten des preußischen Gesetzes nicht für anwendbar erklärt
worden ist. Andererseits schreibt es vor, daß die Kosten, welche
durch die nach $ 8 P.G. oder nach $ 14 R.G. vorgesehene Ab-
sonderung in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten Unter-
kunftsräumen entstehen, aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind,
„wenn die abgesonderten Personen während der Dauer der Ab-
sonderung nicht in einer ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Weise
erkranken“, und „wenn nach Feststellung der Polizeibehörde der
Zahlungspflichtige ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie
notwendigen Unterhalts diese Kosten nicht zu tragen vermag“. Die
Absıcht dieser Bestimmung, welche erst bei der Beratung im Ab-
geordnetenhause in das Gesetz hineingekommen ist, war, daß Personen,
welche wegen Rotz-, Rückfallfieber- oder Typhusverdachtes auf polizei-
liche Anordnung in ein geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen
geeigneten Aufenthaltsraum übergeführt worden sind, bei denen sich
aber nachträglich herausstellt, daß sie nicht an Rotz, Rückfallfieber
oder Typhus, sondern an einer anderen Krankheit leiden, keinerlei
Unkosten durch die Überführung haben sollen, weil die Überführung
zu Unrecht erfolgt ist.
Ob diese Absicht durch den Wortlaut der Bestimmung klar zum
Ausdruck gebracht worden ist, muß allerdings zweifelhaft erscheinen.
Es will mir scheinen, als ginge dieser Wortlaut über das Gewollte
weit hinaus und könnte zu Konsequenzen führen, an welche die An-
tragsteller im Abgeordnetenhause auch nicht im entferntesten gedacht
haben. Dies möge ein Beispiel veranschaulichen. Gemäß $ 8 Ziff. 9
können Personen, welche gewerbsmäßig Unzucht treiben, wegen Syphilis,
Tripper und Schanker abgesondert werden. Diese Personen pflegen
aber während der Dauer des Absonderns fast nie ‚in einer ihre
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Weise“ zu erkranken, da ja der
Syphilitische und der Tripperkranke arbeiten kann, sie werden aber
andererseits die Kosten der Absonderung fast nie ‚ohne Beeinträch-