Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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tigung des Unterhalts“ zu tragen vermögen, da sie ja das Un- 
zuchtgewerbe, von welchem sie leben, während ihrer Absonderung 
nicht fortsetzen können. Die Bestimmung gewährt also, wie man 
sieht, die gesetzliche Unterlage für die unentgeltliche Behandlung der 
Prostituierten im Krankenhause, was der Gesetzgeber zweifellos nicht 
beabsichtigt hat. 
€) Die Kosten der Räumung von Wohnungen. 
Die Kosten der gänzlichen oder teilweisen Räumung von 
Wohnungen und Gebäuden auf Grund des & 18 R.G. und des 
S 8 Ziff. 6, 7 und 10 P.G., insoweit als den betroffenen Bewohnern 
anderweit geeignete Unterkunft unentgeltlich geboten werden mul, 
sind in Preußen aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Dies kann 
nicht nur bei den sechs Krankheiten des Reichsgesetzes, sondern auch 
bei Rückfallfieber, Ruhr und Typhus in Frage kommen. 
In Braunschweig kann diese Maßregel bei sämtlichen über- 
tragbaren Krankheiten angeordnet werden, und fallen bei allen die 
durch Darbietung unentgeltlicher Unterkunft erwachsenden Kosten 
den öffentlichen Mitteln zur Last. Außerdem kann der Betroffene 
darüber hinaus Erstattung seiner durch die Maßregel entstehenden 
Unkosten aus öffentlichen Mitteln beantragen, wenn er nachweisen 
kann, daß er diese Kosten ohne Beeinträchtigung seines Unterhalts 
nicht zu tragen vermag. 
d) Die Kosten der Desinfektion. 
Auch die Desinfektion verursacht zwei verschiedene Arten 
von Kosten, einmal die Kosten der Entschädigungen aus SS 29 bis 
33 R.G. und $$S 14 und 16 bis 24 P.G., und zweitens die durch die 
Vornahme der Desinfektion selbst entstehenden Kosten. Letztere sind 
gemäß & 37 Abs. 3 R.G. bei den sechs gemeingefährliehen Krank- 
heiten unbedingt, also auch bei durchaus zahlungsfähigen Personen aus 
öffentlichen Mitteln zu bestreiten, vorausgesetzt, daß der Zahlungs- 
pflichtige den Ersatz dieser Kosten beantragt. Bei den übrigen über- 
tragbaren Krankheiten ist nach $ 26 Abs. 1 P.G. die Stellung des An- 
trages auf Ersatz dieser Kosten nur dann zulässig, „wenn nach Fest- 
stellung der Polizeibehörde der Zahlungspflichtige ohne Beeinträch- 
tigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts diese 
Kosten nicht zu tragen vermag“. 
Auch hier ergibt sich wieder ein etwas merkwürdiges Verhältnis. 
Wird eine Desinfektion z. B. wegen Cholera oder Pest polizeilich an- 
seordnet, so darf der Besitzer der zu desinfizierenden Gegenstände, 
Wohnung usw. die unentgeltliche Ausführung der Desinfektion be- 
antragen; findet die polizeilich angeordnete Desinfektion dagegen 
wegen Genickstarre oder Typhus statt, so bleibt der Besitzer der
	        
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