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tigung des Unterhalts“ zu tragen vermögen, da sie ja das Un-
zuchtgewerbe, von welchem sie leben, während ihrer Absonderung
nicht fortsetzen können. Die Bestimmung gewährt also, wie man
sieht, die gesetzliche Unterlage für die unentgeltliche Behandlung der
Prostituierten im Krankenhause, was der Gesetzgeber zweifellos nicht
beabsichtigt hat.
€) Die Kosten der Räumung von Wohnungen.
Die Kosten der gänzlichen oder teilweisen Räumung von
Wohnungen und Gebäuden auf Grund des & 18 R.G. und des
S 8 Ziff. 6, 7 und 10 P.G., insoweit als den betroffenen Bewohnern
anderweit geeignete Unterkunft unentgeltlich geboten werden mul,
sind in Preußen aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Dies kann
nicht nur bei den sechs Krankheiten des Reichsgesetzes, sondern auch
bei Rückfallfieber, Ruhr und Typhus in Frage kommen.
In Braunschweig kann diese Maßregel bei sämtlichen über-
tragbaren Krankheiten angeordnet werden, und fallen bei allen die
durch Darbietung unentgeltlicher Unterkunft erwachsenden Kosten
den öffentlichen Mitteln zur Last. Außerdem kann der Betroffene
darüber hinaus Erstattung seiner durch die Maßregel entstehenden
Unkosten aus öffentlichen Mitteln beantragen, wenn er nachweisen
kann, daß er diese Kosten ohne Beeinträchtigung seines Unterhalts
nicht zu tragen vermag.
d) Die Kosten der Desinfektion.
Auch die Desinfektion verursacht zwei verschiedene Arten
von Kosten, einmal die Kosten der Entschädigungen aus SS 29 bis
33 R.G. und $$S 14 und 16 bis 24 P.G., und zweitens die durch die
Vornahme der Desinfektion selbst entstehenden Kosten. Letztere sind
gemäß & 37 Abs. 3 R.G. bei den sechs gemeingefährliehen Krank-
heiten unbedingt, also auch bei durchaus zahlungsfähigen Personen aus
öffentlichen Mitteln zu bestreiten, vorausgesetzt, daß der Zahlungs-
pflichtige den Ersatz dieser Kosten beantragt. Bei den übrigen über-
tragbaren Krankheiten ist nach $ 26 Abs. 1 P.G. die Stellung des An-
trages auf Ersatz dieser Kosten nur dann zulässig, „wenn nach Fest-
stellung der Polizeibehörde der Zahlungspflichtige ohne Beeinträch-
tigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts diese
Kosten nicht zu tragen vermag“.
Auch hier ergibt sich wieder ein etwas merkwürdiges Verhältnis.
Wird eine Desinfektion z. B. wegen Cholera oder Pest polizeilich an-
seordnet, so darf der Besitzer der zu desinfizierenden Gegenstände,
Wohnung usw. die unentgeltliche Ausführung der Desinfektion be-
antragen; findet die polizeilich angeordnete Desinfektion dagegen
wegen Genickstarre oder Typhus statt, so bleibt der Besitzer der