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betreffenden Gegenstände usw. unter allen Umständen zahlungs-
pflichtig, wenn er nicht nachweisen kann, daß er die Kosten der
Desinfektion nicht zu tragen vermag. Dieser Nachweis — es handelt
sich ja in der Regel nur um bescheidene Beträge — wird in der Praxis.
nur selten zu erbringen sein. Der Grund für diese verschiedenartige
Behandlung derselben Sache bei verschiedenen Krankheiten ist schwer
zu begreifen. Es wäre daher erfreulich gewesen, wenn auch das
preußische Gesetz sich grundsätzlich für die Übernahme aller Kosten
der Desinfektion auf öffentliche Mittel ausgesprochen hätte.
In Braunschweig ist die Kostentragung dieselbe wie in Preußen.
e) Die Kosten der Vorsichtsmaßregeln bei Leichen.
Die Kosten der besonderen Vorsichtsmaßregeln be-
züglich der Leichen sind nach $S 37 Abs. 3 R.G. ebenso wie
diejenigen der Desinfektion dem Zahlungspflichtigen nur auf Antrag
zu ersetzen. Aber auch hier hat $ 26 Abs. 1 P.G. den widerspruchs-
vollen Zustand geschaffen, daß bei den sechs Krankheiten des Reichs-
gesetzes jeder, auch der Wohlhabende, zur Stellung des Antrages
berechtigt ist, während dies bei den übrigen übertragbaren Krank-
heiten nur dann der Fall ist, wenn der Zahlungspflichtige diese Kosten
nicht ohne Beeinträchtigung des Unterhalts zu tragen vermag.
Eine nähere Erklärung, wem nun eigentlich die aus öffentlichen
Mitteln zu bestreitenden Kosten und Entschädigungen zur Last fallen,
enthält S 26 P.G. nicht. Der wiederholt und mit großem Nachdruck
geäußerte Wunsch des Landtags, hier eine grundlegende Erläuterung
zu geben, erwies sich als undurchführbar. Man beschränkte sich in-
folgedessen auf die Bestimmung, daß die Tragung dieser Kosten nach
den Vorschriften des bestehenden Rechts zu erfolgen habe.
Es ist anzunehmen, daß mit der Zeit sich bei der Durchführung
der Seuchengesetze allmählich eine klare Abgrenzung dessen, welche als
landespolizeiliche bezw. als ortspolizeiliche Kosten zu betrachten sind,
herausbilden wird; in Zweifelsfällen werden Entscheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts herbeizuführen sein.
In Braunschweig ist die Tragung der Kosten ebenso geregelt
wie in Preußen.
3. Tragung der laufenden Kosten in leistungsschwachen
Gemeinden unter 5000 Einwohnern.
8 27 P.G. Übersteigen die nach diesen Vorschriften einer Gemeinde
mit weniger als 5000 Eirwohnern zur Last fallenden Kosten
in einem Etatsjahre 5 Proz. des nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes der Gemeindebesteuerung zu Grunde
zu legenden Veranlagungssolls an Staatseinkommensteuer ein-