Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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betreffenden Gegenstände usw. unter allen Umständen zahlungs- 
pflichtig, wenn er nicht nachweisen kann, daß er die Kosten der 
Desinfektion nicht zu tragen vermag. Dieser Nachweis — es handelt 
sich ja in der Regel nur um bescheidene Beträge — wird in der Praxis. 
nur selten zu erbringen sein. Der Grund für diese verschiedenartige 
Behandlung derselben Sache bei verschiedenen Krankheiten ist schwer 
zu begreifen. Es wäre daher erfreulich gewesen, wenn auch das 
preußische Gesetz sich grundsätzlich für die Übernahme aller Kosten 
der Desinfektion auf öffentliche Mittel ausgesprochen hätte. 
In Braunschweig ist die Kostentragung dieselbe wie in Preußen. 
e) Die Kosten der Vorsichtsmaßregeln bei Leichen. 
Die Kosten der besonderen Vorsichtsmaßregeln be- 
züglich der Leichen sind nach $S 37 Abs. 3 R.G. ebenso wie 
diejenigen der Desinfektion dem Zahlungspflichtigen nur auf Antrag 
zu ersetzen. Aber auch hier hat $ 26 Abs. 1 P.G. den widerspruchs- 
vollen Zustand geschaffen, daß bei den sechs Krankheiten des Reichs- 
gesetzes jeder, auch der Wohlhabende, zur Stellung des Antrages 
berechtigt ist, während dies bei den übrigen übertragbaren Krank- 
heiten nur dann der Fall ist, wenn der Zahlungspflichtige diese Kosten 
nicht ohne Beeinträchtigung des Unterhalts zu tragen vermag. 
Eine nähere Erklärung, wem nun eigentlich die aus öffentlichen 
Mitteln zu bestreitenden Kosten und Entschädigungen zur Last fallen, 
enthält S 26 P.G. nicht. Der wiederholt und mit großem Nachdruck 
geäußerte Wunsch des Landtags, hier eine grundlegende Erläuterung 
zu geben, erwies sich als undurchführbar. Man beschränkte sich in- 
folgedessen auf die Bestimmung, daß die Tragung dieser Kosten nach 
den Vorschriften des bestehenden Rechts zu erfolgen habe. 
Es ist anzunehmen, daß mit der Zeit sich bei der Durchführung 
der Seuchengesetze allmählich eine klare Abgrenzung dessen, welche als 
landespolizeiliche bezw. als ortspolizeiliche Kosten zu betrachten sind, 
herausbilden wird; in Zweifelsfällen werden Entscheidungen des Ober- 
verwaltungsgerichts herbeizuführen sein. 
In Braunschweig ist die Tragung der Kosten ebenso geregelt 
wie in Preußen. 
3. Tragung der laufenden Kosten in leistungsschwachen 
Gemeinden unter 5000 Einwohnern. 
8 27 P.G. Übersteigen die nach diesen Vorschriften einer Gemeinde 
mit weniger als 5000 Eirwohnern zur Last fallenden Kosten 
in einem Etatsjahre 5 Proz. des nach den Vorschriften des 
Kommunalabgabengesetzes der Gemeindebesteuerung zu Grunde 
zu legenden Veranlagungssolls an Staatseinkommensteuer ein-
	        
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