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Ill. Nach Prüfung der Unterlagen hat der Vorsitzende des Kreisaus-
schusses das Weitere bezüglich der Herbeiführung eines Beschlusses über
die teilweise Erstattung der Kosten durch den Kreis zu veranlassen.
IV. Ist eine Erstattung seitens des Kreises an eine Stadt- oder Landge-
meinde erfolgt, so reicht der Vorsitzende des Kreisausschusses die gesamten
Unterlagen an den Regierungspräsidenten mit dem Antrage auf Erstattung
der Hälfte der gezahlten Summe ein. Der Regierungspräsident hat dem
Antrage stattzugeben, soweit eine genaue Prüfung der Unterlagen die Be-
rechtigung der vom Kreise gezahlten Erstattungssumme ergibt.
Wird gegen einen Kreis von einer Gemeinde Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren gemäß Abs. 4 des $ 27 erhoben, so hat der Kreis die Beiladung
des Regierungspräsidenten als Vertreter des Fiskus zu beantragen. Sollte
der Kreis dies verabsäumen, so wird sich die Beiladung von Amts wegen
gemäß $ 70 des Landesverwaltungsgesetzes empfehlen. Ist die Zahlungs-
pflicht des Kreises nach Beiladung des Regierungspräsidenten durch rechts-
kräftiges Urteil festgestellt, so genügt lediglich die Vorlegung einer mit der
Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Urteilsausfertigung. In diesem
Falle hat die Erstattung der Hälfte der im Urteil festgestellten Summe
ohne weiteres zu erfolgen.
S 20 Abs. 2 u. 3 Br.G. Die Gemeinden erhalten die Hälfte
der ihnen gemäß dieser Vorschrift erwachsenen Ausgaben aus
der Staatskasse erstattet.
Wenn der darauf endgültig von der Gemeinde zu tragende
Kostenanteil sich als eine übergroße Belastung der Gemeinde-
kasse darstellt, so kann nach Entscheidung des Herzoglichen
Staatsministeriums und auf Antrag der betreffenden Gemeinde
ein weiterer Kostenanteil auf die Staatskasse übernommen
werden.
Die Überzeugung, daß die Kosten, welche nach dem Gesetz den
Gemeinden zur Last fallen, unter Umständen, namentlich bei dem
Auftreten einer größeren Epidemie, die Leistungsfähigkeit einer Ge-
meinde schwer schädigen können, war die Veranlassung für die Auf-
nahme des $ 27 P.G., nach welchem diese Kosten, wenigstens teilweise,
auf breitere Schultern abgewälzt werden können.
Diese Möglichkeit rechtfertigt sich dadurch, daß ärmere Gemeinden
mit viel mehr Freudigkeit und Tatkraft an die Bekämpfung der
Seuchen herangehen werden, wenn sie darauf rechnen dürfen, wenigstens
einen Teil der durch die Seuchenbekämpfung entstehenden Kosten
ersetzt zu erhalten.
Allerdings beschränkt sich das Recht auf eine teilweise Kosten-
erstattung nur auf Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern.
Auch soll nicht ein Teil der gesamten durch die Seuchenbekämpfung
entstehenden Kosten erstattet werden, sondern nur ein Teil desjenigen
Betrages, welcher einen im Gesetz näher erläuterten Steuersatz über-
schreitet. Von diesem Teilbetrag sollen zwei Dritteile vom Kreise und
hiervon wieder die Hälfte vom Staate getragen werden.
Vorschriften über Festsetzung und Auszahlung des zu erstattenden
Betrages enthalten die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu S 27.