Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Nach Ziff. I hat eine Gemeinde, welche einen Erstattungsanspruch 
erheben will, alsbald nach Ablauf des Etatsjahres eine Nachweisung 
an den Vorsitzenden des Kreisausschusses einzureichen, aus welcher 
sich die Einwohnerzahl, die Art und Höhe der Kosten, die in der 
Gemeinde umlagefähigen Sollbeträge an Einkommensteuer usw., das 
etatsmäßige direkte Gemeindesteuersoll, die Art, der Umfang und der 
Geldwert der geleisteten Naturaldienste und geeignetenfalls die Höhe 
der etatsmäßigen Schulabgaben ergibt. Nach Ziff. III hat der 
Vorsitzende des Kreisausschusses die Unterlagen zu prüfen und 
einen Beschluß des Kreisausschusses über die teilweise Erstattung der 
Kosten durch den Kreis zu veranlassen. Nach Ziff. IV hat der Vor- 
sitzende, falls die Erstattung seitens des Kreises beschlossen ist, die 
gesamten Unterlagen an den Regierungspräsidenten mit dem Antrag 
auf Erstattung der Hälfte der gezahlten Summen einzureichen, und 
dieser nach Prüfung der Unterlagen, soweit diese die Berechtigung 
der vom Kreise gezahlten Erstattungssumme ergeben, dieselbe aus- 
zahlen zu lassen. 
Die Beteiligung des Staates an der Tragung der ortspolizeilichen 
Kosten der Seuchenbekämpfung ist in Braunschweig größer als 
in Preußen. Einmal findet eine Teilung der Kosten zwischen Gemeinde 
und Staat in allen Gemeinden ohne Rücksicht auf Einwohnerzahl und 
Leistungsfähigkeit statt, und zweitens kann der Staat ın leistungs- 
schwachen Gemeinden auf Antrag noch mehr als die Hälfte der Kosten 
auf die Staatskasse übernehmen. Eine Beteiligung der weiteren 
Kommunalverbände (Kreise) an der Kostentragung wie in Preußen findet 
dagegen in Braunschweig nicht statt. 
4. Tragung der laufenden Kosten in leistungsschwachen 
Gutsbezirken. 
$ 27 Abs. 5 P.G. Den Gutsbezirken kann im Falle ihrer Leistungs- 
unfähigkeit ein entsprechender Teil der aufgewendeten Kosten 
vom Kreise erstattet werden. Dem Kreise ist die Hälfte der 
demgemäß geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten. 
8 28 P.G. Steht ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentum 
des Gutsbesitzers, so ist auf dessen Antrag ein Statutzu erlassen, 
welches die Aufbringung der durch das Reichsgesetz, betreffend 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und das 
gegenwärtige Gesetz entstehenden Kosten anderweit regelt 
und den mitheranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern 
eine entsprechende Beteiligung bei der Beschlußfassung über 
die Ausführung der erforderlichen Leistungen einräumt. 
Das Statut wird nach Anhörung der Beteiligten durch den 
Kreisausschuß festgestellt und muß hinsichtlich der Beitrags-
	        
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