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Nach Ziff. I hat eine Gemeinde, welche einen Erstattungsanspruch
erheben will, alsbald nach Ablauf des Etatsjahres eine Nachweisung
an den Vorsitzenden des Kreisausschusses einzureichen, aus welcher
sich die Einwohnerzahl, die Art und Höhe der Kosten, die in der
Gemeinde umlagefähigen Sollbeträge an Einkommensteuer usw., das
etatsmäßige direkte Gemeindesteuersoll, die Art, der Umfang und der
Geldwert der geleisteten Naturaldienste und geeignetenfalls die Höhe
der etatsmäßigen Schulabgaben ergibt. Nach Ziff. III hat der
Vorsitzende des Kreisausschusses die Unterlagen zu prüfen und
einen Beschluß des Kreisausschusses über die teilweise Erstattung der
Kosten durch den Kreis zu veranlassen. Nach Ziff. IV hat der Vor-
sitzende, falls die Erstattung seitens des Kreises beschlossen ist, die
gesamten Unterlagen an den Regierungspräsidenten mit dem Antrag
auf Erstattung der Hälfte der gezahlten Summen einzureichen, und
dieser nach Prüfung der Unterlagen, soweit diese die Berechtigung
der vom Kreise gezahlten Erstattungssumme ergeben, dieselbe aus-
zahlen zu lassen.
Die Beteiligung des Staates an der Tragung der ortspolizeilichen
Kosten der Seuchenbekämpfung ist in Braunschweig größer als
in Preußen. Einmal findet eine Teilung der Kosten zwischen Gemeinde
und Staat in allen Gemeinden ohne Rücksicht auf Einwohnerzahl und
Leistungsfähigkeit statt, und zweitens kann der Staat ın leistungs-
schwachen Gemeinden auf Antrag noch mehr als die Hälfte der Kosten
auf die Staatskasse übernehmen. Eine Beteiligung der weiteren
Kommunalverbände (Kreise) an der Kostentragung wie in Preußen findet
dagegen in Braunschweig nicht statt.
4. Tragung der laufenden Kosten in leistungsschwachen
Gutsbezirken.
$ 27 Abs. 5 P.G. Den Gutsbezirken kann im Falle ihrer Leistungs-
unfähigkeit ein entsprechender Teil der aufgewendeten Kosten
vom Kreise erstattet werden. Dem Kreise ist die Hälfte der
demgemäß geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten.
8 28 P.G. Steht ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentum
des Gutsbesitzers, so ist auf dessen Antrag ein Statutzu erlassen,
welches die Aufbringung der durch das Reichsgesetz, betreffend
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und das
gegenwärtige Gesetz entstehenden Kosten anderweit regelt
und den mitheranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern
eine entsprechende Beteiligung bei der Beschlußfassung über
die Ausführung der erforderlichen Leistungen einräumt.
Das Statut wird nach Anhörung der Beteiligten durch den
Kreisausschuß festgestellt und muß hinsichtlich der Beitrags-