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pflicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Verteilung
der Kommunallasten in den ländlichen Gemeinden folgen.
Dasselbe unterliegt der Bestätigung des Bezirksausschusses.
II. Für einen Gutsbezirk, welcher einen entsprechenden Erstattungsantrag
stellen will, hat der Gutsvorsteher gleichfalls alsbald nach Ablauf des be-
treffenden Etatsjahres eine Nachweisung an den Vorsitzenden des Kreisaus-
schusses einzureichen, aus welcher sich ergibt:
l. die Höhe der hierhergehörigen Kosten (vergl. unter I, 2);
2. die Höhe der Einkommensteuer und Ergänzungssteuer sowie der staat-
lich veranlagten Realsteuern des Besitzers des Gutsbezirks ;
3. die Höhe der Kreis- und Amtsabgaben, zu welchen der Besitzer heran-
gezogen worden ist;
4. die Höhe der kommunalen Aufwendungen des Gutsbesitzers für Volks-
schule, Armen- und Wegewesen, einschließlich der gesondert nach-
zuweisenden und zu schätzenden Naturallasten ;
5. im Falle des Bestehens statutarischer Bestimmungen über die Beteiligung
von Gutsinsassen an den Kosten der Seuchenpolizei (8:28 des gegen-
wärtigen Gesetzes) die Höhe dieser Beiträge sowie die Belastung der
Gutsinsassen mit Armen- ($ 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. März 1871
— G.S. 8.130 —), Schul-, Kreis- und Provinziallasten.
Die Angaben zu 1 sind durch die Rechnungsbeläge, die Angaben zu 2
und 3 durch die Veranlagungsschreiben, diejenigen zu 5 durch die Ein-
nahmebeläge zu begründen, die sonstigen Angaben sind von dem Gutsvor-
steher, und wenn dieser selbst der Gutsbesitzer ist, von seinem Stellvertreter,
als der Wahrheit entsprechend zu bescheinigen. Alle Angaben haben sich
auf dasjenige Etatsjahr zu beziehen, in welchem die Kosten (zu I) ent-
standen sind.
Ill. Nach Prüfung der Unterlagen hat der Vorsitzende des Kreisausschusses
das Weitere bezüglich der Herbeiführung eines Beschlusses über die teil-
weise Erstattung der Kosten durch den Kreis zu veranlassen. Dabei hat
im Falle eines von einem Gutsbezirk ausgehenden Antrages tunlichst eine
entsprechende Anwendung der Abs. 1 und 2 des $ 27 zu erfolgen.
V. Hat ein Kreis einem Gutsbezirk auf Grund des $ 27 Abs. 5 eine
Zahlung geleistet, so ist dem Antrage auf Erstattung der Hälfte ein ein-
gehender Nachweis darüber beizufügen, daß der Gutsbezirk tatsächlich
leistungsunfähig ist, und daß sich die Beihilfe in denjenigen Grenzen ge-
halten hat, innerhalb deren ein Erstattungsanspruch seitens einer Landge-
meinde unter 5000 Einwohnern nach den Vorschriften des $ 27 Abs. 1 be-
steht. Nur insoweit diese Nachweise als erbracht zu erachten sind, hat der
Regierungspräsident dem Erstattungsantrage stattzugeben.
Denselben Erstattungsanspruch wie den leistungsschwachen Ge-
meinden unter 5000 Einwohnern gesteht $S 27 Abs. 5 P.G. leistungs-
schwachen Gutsbezirken zu.
S 28 P.G. hat den Zweck, einen Gutsbesitzer, welcher nicht der
ausschließliche Besitzer eines Gutsbezirkes ist, bezüglich der Tragung
der Kosten, welche durch die Seuchenbekämpfung entstehen, dadurch
zu entlasten, daß ıhm das Recht verliehen wird, dieselben teilweise
auf die übrigen im Gutsbezirke vorhandenen Einwohner abzuwälzen.
Falls ein Gutsbesitzer dieses wünscht, hat er beim Kreisausschuß den
Erlaß eines Statuts zu beantragen, welches die Aufbringung der durch
die Seuchenbekämpfung erwachsenden Kosten regelt. Der Kreisaus-
schuß hat vor Erlaß des Statuts die Beteiligten zu hören und das-
selbe dann dem Bezirksausschuß zur Bestätigung vorzulegen.