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Wegen der Bereitstellung von Baracken durch den Preußischen Landes-
verein vom Roten Kreuz bei Epidemien von Aussatz, Cholera, Fleckfieber,
Gelbfieber, Pest, Pocken, Diphtherie, Körnerkrankheit, Ruhr, Scharlach und
Typhus verweise ich auf die zufolge des Ministerialerlasses vom 25. März
1905 (Min.-Bl. f. Med.-Ang. S. 175 ff.) hierüber abgeschlossenen Verträge.
S 23 Br.G. Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrich-
tungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefährlichen und
der in diesem Gesetz bezeichneten übertragbaren Krankheiten
notwendig sind, schon zu seuchenfreien Zeiten zu treffen und
für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen, sie können
hierzu nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit im Aufsichtswege
angehalten werden.
S 24 Br.G. Die Kreiskommunalverbände sind verpflichtet, den Ge-
meinden zu den ihnen aus S 23 erwachsenden Kosten nach
Maßgabe der Leistungsfähigkeit derselben Beihilfen zu ge-
währen, sofern die Beschaffung der bezeichneten Einrichtungen
von den Verbänden nicht selbst übernommen wird.
$ 29 P.G. enthält die Ausführungsbestimmungen zu $ 23 R.G.,
doch besteht hier, worauf bereits hingewiesen wurde, ein Unterschied
insofern, als nach $ 23 R.G. die zuständige Landesbehörde die Ge-
meinde oder die weiteren Kommunalverbände dazu anhalten kann,
diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefähr-
lichen Krankheiten notwendig sind, zu treffen, während durch $ 29
P.G. den zuständigen Landesbehörden bezüglich der übrigen übertrag-
baren Krankheiten die gleiche Befugnis nur gegenüber den Gemeinden
erteilt wird.
Es wird jedoch in Abs. 2 von $ 29 noch hinzugefügt, daß
die Kreise befugt sind, diese Einrichtungen an Stelle der Gemeinden
zn treffen und zu unterhalten. Der Grund für diese verschiedene
Behandlung liegt offenbar darin, daß die gemeingefährlichen Krank-
heiten, als exotische und seltener bei uns auftretende, Einrichtungen
erheischen, welche über den Rahmen der einzelnen Gemeinde hinaus-
gehen, so daß da in der Regel die weiteren Kommunalverbände ein-
zutreten haben werden, während die übrigen übertragbaren Krank-
heiten, als der Mehrzahl nach endemische, mehr in den Bereich der
Einzelgemeinde fallen. Übrigens braucht nicht besonders hervor-
gehoben zu werden, daß diejenigen Einrichtungen, welche zur Be-
kämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten getroffen werden, selbst-
verständlich auch für die übrigen übertragbaren Krankheiten nutzbar
semacht werden können, und umgekehrt. Eine Gemeinde, welche sich
für die Bekämpfung der Krankheiten des preußischen Gesetzes aus-
reichend rüstet, wird daher in der Regel auch für den Fall des Auf-
tretens einer gemeingefährlichen Krankheit gewappnet sein.
In .dem Entwurf zum preußischen Gesetz war vorgesehen, die