Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Wegen der Bereitstellung von Baracken durch den Preußischen Landes- 
verein vom Roten Kreuz bei Epidemien von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, 
Gelbfieber, Pest, Pocken, Diphtherie, Körnerkrankheit, Ruhr, Scharlach und 
Typhus verweise ich auf die zufolge des Ministerialerlasses vom 25. März 
1905 (Min.-Bl. f. Med.-Ang. S. 175 ff.) hierüber abgeschlossenen Verträge. 
S 23 Br.G. Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrich- 
tungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefährlichen und 
der in diesem Gesetz bezeichneten übertragbaren Krankheiten 
notwendig sind, schon zu seuchenfreien Zeiten zu treffen und 
für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen, sie können 
hierzu nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit im Aufsichtswege 
angehalten werden. 
S 24 Br.G. Die Kreiskommunalverbände sind verpflichtet, den Ge- 
meinden zu den ihnen aus S 23 erwachsenden Kosten nach 
Maßgabe der Leistungsfähigkeit derselben Beihilfen zu ge- 
währen, sofern die Beschaffung der bezeichneten Einrichtungen 
von den Verbänden nicht selbst übernommen wird. 
$ 29 P.G. enthält die Ausführungsbestimmungen zu $ 23 R.G., 
doch besteht hier, worauf bereits hingewiesen wurde, ein Unterschied 
insofern, als nach $ 23 R.G. die zuständige Landesbehörde die Ge- 
meinde oder die weiteren Kommunalverbände dazu anhalten kann, 
diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefähr- 
lichen Krankheiten notwendig sind, zu treffen, während durch $ 29 
P.G. den zuständigen Landesbehörden bezüglich der übrigen übertrag- 
baren Krankheiten die gleiche Befugnis nur gegenüber den Gemeinden 
erteilt wird. 
Es wird jedoch in Abs. 2 von $ 29 noch hinzugefügt, daß 
die Kreise befugt sind, diese Einrichtungen an Stelle der Gemeinden 
zn treffen und zu unterhalten. Der Grund für diese verschiedene 
Behandlung liegt offenbar darin, daß die gemeingefährlichen Krank- 
heiten, als exotische und seltener bei uns auftretende, Einrichtungen 
erheischen, welche über den Rahmen der einzelnen Gemeinde hinaus- 
gehen, so daß da in der Regel die weiteren Kommunalverbände ein- 
zutreten haben werden, während die übrigen übertragbaren Krank- 
heiten, als der Mehrzahl nach endemische, mehr in den Bereich der 
Einzelgemeinde fallen. Übrigens braucht nicht besonders hervor- 
gehoben zu werden, daß diejenigen Einrichtungen, welche zur Be- 
kämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten getroffen werden, selbst- 
verständlich auch für die übrigen übertragbaren Krankheiten nutzbar 
semacht werden können, und umgekehrt. Eine Gemeinde, welche sich 
für die Bekämpfung der Krankheiten des preußischen Gesetzes aus- 
reichend rüstet, wird daher in der Regel auch für den Fall des Auf- 
tretens einer gemeingefährlichen Krankheit gewappnet sein. 
In .dem Entwurf zum preußischen Gesetz war vorgesehen, die
	        
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