Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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In § 30 Abs. 1 wird festgestellt, daß unter der in § 23 R.G. 
erwähnten zuständigen Landesbehörde die Kommunalaufsichtsbehörde, 
d. h. der Regierungspräsident zu verstehen ist. Abs. 2 von § 30 
regelt den Beschwerdeweg bei derartigen Anordnungen. 
3. Tragung der Kosten in leistungsschwachen Gemeinden. 
§ 31 P.G. Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung 
der Gemeinde nicht zur Ausführung der angeordneten Ein- 
richtung aus, so trägt, sofern die Kommunalaufsichtsbehörde 
ihre Anordnung aufrecht hält, die Provinz die Mehrkosten. 
Die Hälfte derselben ist vom Staate zu erstatten. 
A. A. zu § 31 P.G. Ist im Beschlußverfahren eine Einrichtung zur Bekämpfung 
übertragbarer Krankheiten, deren Beschaffung die Kommunalaufsichtsbehörde  
angeordnet hat, als nötig anerkannt, andererseits aber die Leistungsfähigkeit 
der Gemeinde verneint, oder deren Leistung niedriger bemessen worden, als 
daß damit die Anordnung durchgeführt werden könnte, so hat die Kom- 
munalaufsichtsbehörde vor weiterer Veranlassung jedesmal an mich zu be- 
richten. 
Durch § 31 wird Bestimmung darüber getroffen, wie zu verfahren 
ist, wenn die Beschaffung von Einrichtungen angeordnet wird, deren 
Kosten anerkannterweise über die Leistungsfähigkeit der Gemeinde 
hinausgehen. 
Die Seuchenbekämpfung würde sehr schwer darunter leiden, wenn 
in einem solchen Falle von der Durchführung der Anordnung Ab- 
stand genommen werden müßte; andererseits würde eine Gemeinde 
einen erheblichen Nachteil davon haben, wenn sie, trotz ihrer an- 
erkannten Leistungsunfähigkeit, zur Durchführung der betreffenden Maß- 
regel gezwungen werden könnte. 
Zur Vermeidung dieser unter Umständen erheblichen Schwierig- 
keiten wird, in ähnlicher Weise, wie dies durch § 27 P.G. bezüglich 
der Kosten der laufenden Seuchenbekämpfung geschieht, durch § 31 
P.G. bezüglich der Kosten für die ständigen Einrichtungen eine Dritte- 
lung der Kosten eingeführt in der Weise, daß ein Drittel die Ge- 
meinde, ein Drittel die Provinz und ein Drittel der Staat zu tragen 
haben. 
Um aber zu verhüten, daß hierbei durch den Beschluß einer 
Unterbehörde der Staat zu Kosten herangezogen wird, ohne das Be- 
dürfnis der Einrichtung prüfen oder bei der Festsetzung der Kosten 
mitwirken zu können, wird in den allgemeinen Ausführungsbestim- 
mungen zu § 31 bestimmt, daß in einem jeden Falle, wo der § 31 in 
Wirksamkeit treten soll, vor Durchführung der Anordnung seitens der 
Kommunalaufsichtsbehörde an den Medizinalminister zu berichten ist. 
Es wird dadurch die Möglichkeit gegeben, daß der Minister nicht nur 
die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der betreffenden Anordnung
	        
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