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In den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu § 32 wird, mit
Rücksicht auf die unter Umständen sehr erhebliche Belastung der
Staatskasse, nochmals ausdrücklich betont, daß von der durch § 32
Abs. 1 gegebenen Befugnis die Aufsichtsbehörde nur dann Gebrauch
machen soll, wenn von der Unterlassung eine unmittelbare, dringende
Gefahr für das öffentliche Wohl zu besorgen ist. Die Regierungs-
präsidenten werden dadurch auf die Verantwortung, welche sie zu
tragen haben, noch besonders hingewiesen. Durch Abs. 2 wird vor-
geschrieben, daß die Regierungspräsidenten in solchen Fällen, wenn
tunlich, vorher an den Medizinalminister berichten sollen, daß sie
jedoch, falls dies nach Lage der Verhältnisse nicht angängig ist,
jedesmal sofort nach der Ausführung der Anordnung, unter Darlegung
des Sachverhaltes, dem Minister Anzeige erstatten sollen.
Es muß hervorgehoben werden, daß diese Vorschrift zwar die
Regierungspräsidenten vor unnötigen Anordnungen warnen, keines-
falls aber sie von der Durchführung unbedingt erforderlicher Anord-
nungen zurückhalten soll. Eine übertriebene Ängstlichkeit in der
Seuchenbekämpfung würde zu den schwersten Gefahren für das öffent-
liche Wohl führen.
c) Tragung der Kosten landespolizeilicher Maßnahmen.
§ 33 P.G. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Staates, die-
jenigen Kosten zu tragen, welche durch landespolizeiliche Maß-
nahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entstehen.
§ 20 Abs. 4 Br.G. Wenn und insoweit es sich in den Fällen des
Absatzes 2 um die Kosten solcher Maßnahmen handelt, die
die Einschleppung einer gemeingefährlichen oder übertragbaren
Krankheit über die Landesgrenze hindern sollen oder die sonst
überwiegend dem allgemeinen landespolizeilichen Interesse
dienen, können diese Kosten ganz auf die Staatskasse über-
nommen werden. Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet das
Herzogliche Ministerium.
Durch § 33 P.G. wird die Tatsache, daß der Staat diejenigen
Kosten zu tragen hat, welche durch landespolizeiliche Maßnahmen zur
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entstehen, nochmals ausdrück-
lich festgesetzt.
Nach bestehendem Recht sind in Preußen bezüglich der Seuchen-
bekämpfung als landespolizeilich diejenigen Schutzmaßregeln zu be-
trachten, welche darauf hinzielen, die Einschleppung einer Seuche
aus dem Auslande und ihre Verbreitung aus einem Bezirke in einen
anderen im Inlande zu verhüten, während alle übrigen Maßregeln der
Seuchenbekämpfung ortspolizeilicher Natur sind.