Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Ein schönes Beispiel für die Erfolge, welche sich durch ein ge- 
meinsames Vorgehen gegen eine übertragbare Krankheit erzielen lassen, 
gibt dıe systematische Typhusbekämpfung im Südwesten des Reiches, 
bei der Preußen, Bayern, Oldenburg und Elsaß-Lothringen 
beteiligt sind, und durch die, obwohl sie erst seit 1903 stattfindet, und 
obwohl es sich um eine seit lange eingenistete Krankheit handelt, schon 
jetzt unverkennbare Erfolge erzielt worden sind. 
V, Zuständigkeit der Militär- und Marine- 
behörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln. 
S 398 R.G. Die Ausführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu 
ergreifenden Schutzmaßregeln liegt, insoweit davon 
1. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende 
Militärpersonen, 
2. Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden oder 
auf den zur Kaiserlichen Marine gehörigen oder von ihr 
semieteten Schiffen und Fahrzeugen untergebracht sind, 
3. marschierende oder auf dem Transporte befindliche Militär- 
personen und Truppenteile des Heeres und der Marine 
sowie die Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der- 
selben, 
4. ausschließlich von der Militärverwaltung benutzte Grund- 
stücke und Einrichtungen 
betroffen werden, den Militär- und Marinebehörden ok. 
Auf Truppenübungen finden die nach diesem Gesetze zu- 
lässigen Verkehrsbeschränkungen keine Anwendung. 
Der Bundesrat hat darüber Bestimmung zu trefien, inwie- 
weit von dem Auftreten des Verdachts und von dem Aus- 
bruch einer übertragbaren Krankheit sowie von dem Verlauf 
und dem Erlöschen der Krankheit sich die Militär- und Polizei- 
behörden gegenseitig in Kenntnis zu setzen haben. 
A.A. zußS12P.G. 1. Die Ermittelung der Krankheit und die Ausführung der 
nach Maßgabe dieser Anweisung zu ergreifenden Schutzmaßregeln liegt, in- 
soweit davon 
1. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen, 
2. Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden oder auf den zur 
zur Kaiserlichen Marine gehörigen oder von ihr gemieteten Schiffen und 
Fahrzeugen untergebracht sind, 
3. marschierende oder auf dem Transporte befindliche Militärpersonen 
und Truppenteile des Heeres und der Marine sowie die Ausrüstungs- 
und Gebrauchsgegenstände derselben, 
4. ausschließlich von der Militär- oder Marineverwaltung benutzte Grund- 
stücke und Einrichtungen 
betroffen werden, den Militär- und Marinebehörden ob.
	        
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