Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Durch $ 39 R.G. wird bestimmt, daß die Durchführung der 
Schutzmaßregeln, soweit sie sich auf Personen, Dienstgebäude und 
Schilfe, Ausrüstungsgegenstände und Gebrauchsgegenstände des Heeres 
und der Marine, sowie auf Grundstücke und Einrichtungen der Militär- 
und Marineverwaltung beziehen, ausschließlich den Militär- und Marine- 
behörden obliegen. Es wird damit festgestellt, daß weder die Orts- 
polizeibehörde noch der Landrat innerhalb militärischer Gebäude 
sanıtätspolizeiliche Anordnungen zu treffen haben. Durch diese Be- 
stimmung werden Kompetenzkonflikte verhindert. 
Im preußischen Gesetz befindet sich eine Vorschrift, durch welche 
die Bestimmungen des $ 39 Abs. 1 R.G. auf die Krankheiten des 
preußischen Gesetzes ausgedehnt werden, nicht. Dagegen ist in den 
Ausführungsbestimmungen zu 8 12 P.G. die Vorschrift des $ 39 
Abs. 1 R.G. übernommen und dadurch also auf die übrigen übertrag- 
baren Krankheiten ausgedehnt worden, jedoch mit der Maßgabe, daß 
auch die Ermittelung der Krankheit den Militär- und Marinshehörden 
zu überlassen ist. Es muß also festgestellt werden, daß der Kreisarzt 
beı übertragbaren Krankheiten nicht das Recht hat, innerhalb mili- 
tärischer Dienstgebäude Ermittelungen vorzunehmen. 
Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Offiziere, Unteroffiziere und 
Mannschaften, und zwar auch dann, wenn sie außerhalb eines mili- 
täriıschen Dienstgebäudes — z. B. als Bursche in der Wohnung eines 
Offiziers — untergebracht sind, sondern auch der in einem militärischen 
Dienstgebäude wohnenden Soldaten-Frauen und -Kinder, eine Tatsache, 
die nicht selten von Polizeibehörden und beamteten Ärzten übersehen 
wird. Die Militär- und Marinebehörden müssen aus Gründen der 
Disziplin und der Landesverteidigung verlangen, Herr in ihrem Hause 
zu sein, und dürfen das Vertrauen beanspruchen, daß sie mit einer 
innerhalb ihres Bereiches ausbrechenden übertragbaren Krankheit allein 
fertig werden, ohne die Zivilbevölkerung zu gefährden. 
Durch 8 39 Abs. 2 R.G. wird weiter bestimmt, daß die nach $ 15 
Abs. 3 von den Landesbehörden anzuordnenden Verkehrsbeschrän- 
kungen auf Truppenübungen keine Anwendung zu finden haben. 
Findet z. B. ein Exerzieren in größeren Truppenverbänden, eine Schieß-, 
Belagerungsübung oder ein Manöver statt, und bricht innerhalb des 
Geländes, in welchem diese Übung stattfindet, eine übertragbare 
Krankheit aus, so liegt die Entscheidung darüber, ob die betreffende 
Übung abzusagen, zu unterbrechen oder fortzusetzen ist, nicht den 
Landesbehörden, sondern ausschließlich den Militärbehörden ob. 
Ist aus bestimmten Gründen eine Landesbehörde, also der 
Regierungs- oder Öberpräsident, der Überzeugung, daß die Durch- 
führung einer angesagten Übung mit Gefahren für die Gesundheit 
verbunden ist, so hat sie dies entweder direkt bei dem zuständigen
	        
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