— 234 —
Generalkommando oder bei dem Medizinalminister vorzubringen, welch
letzterer sich mit dem Kriegsminister in Verbindung setzen wird.
Um einerseits die Militär- und Marinebehörden in die Lage zu
setzen, in solchen Fällen die geeigneten Mafßregeln treffen zu können,
und um andererseits die Zivilbehörden in den Stand zu setzen, im
Falle des Ausbruches einer Epidemie innerhalb des Militärs die er-
forderlichen Schutzmaßregeln treffen zu können, überträgt S 39 Abs. 4
dem Bundesrat die Befugnis, über die gegenseitigen Benachrichtigungen
der Militär- und Zivilbehörden über das Auftreten und den Verlauf
von übertragbaren Krankheiten Bestimmung zu treffen. Dies ist durch
die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1902 geschehen.
Das Nähere hierüber ist auf S. 59 gesagt.
Durch die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu $S 6 P.G.
wird bestimmt, daß die Regierungspräsidenten eine Abschrift der
Wochennachweisungen über die in dem Regierungsbezirk vorgekom-
menen Krankheiten und Todesfälle an übertragbaren Krankheiten
regelmäßig dem Generalkommando zu übersenden haben. Wie im
übrigen die gegenseitige Benachrichtigung der Militär- und Zivil-
behörden hinsichtlich der übertragbaren Krankheiten zu erfolgen hat,
wird in den vom Medizinalminister erlassenen Anweisungen für die
Bekämpfung der einzelnen Krankheiten ausdrücklich festgesetzt.
VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und
Telegraphenbehörde.
S 40 R.G. Für den Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr
sowie für Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschluß an den Eisen-
bahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahn-
aufsichtsbehörde unterstellt sind, liegt die Ausführung der
nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ergreifenden Schutzmaßregeln
ausschließlich den zuständigen Reichs- und Landesbehörden ob.
Inwieweit die auf Grund dieses Gesetzes polizeilich ange-
ordneten Verkehrsbeschränkungen und Desinfektionsmaß-
nahmen
1. auf Personen, welche während der Beförderung als krank,
krankheits- oder ansteckungsverdächtig befunden werden,
2, auf die im Dienste befindlichen oder aus dienstlicher
Veranlassung vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes
sich aufhaltenden Beamten und Arbeiter der Eisenbahn-,
Post- und Telegraphenverwaltungen sowie der genannten
Schiffahrtsbetriebe
Anwendung finden, bestimmt der Bundesrat.