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A.A.S 12 P.G. 2. Für den Eisenbahnverkehr sowie für Schiffahrtsbetriebe, welche
im Anschluß an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der Eisenbahn-
aufsichtsbehörde unterstellt sind, liegt die Ausführung der zu ergreifenden
Schutzmaßregeln ausschließlich den Eisenbahnbehörden vb.
Durch 5 40 R.G. wird den Eisenbahn-, Post- und Telegraphen-
behörden dieselbe Zuständigkeit zugesprochen wie den Armee- und
Marinebehörden. Auch ihnen soll innerhalb ihres Ressorts die Aus-
führung der Schutzmaßregeln überlassen bleiben. Eine gleiche Be-
fugnis wird diesen Behörden durch $ 12 Abs. 2 der allgemeinen Aus-
führungsbestimmungen zum preußischen Gesetz übertragen.
Es geht daraus hervor, daß innerhalb der Betriebsräume und Ge-
bäude, welche unter Verwaltung der Eisenbahn-, der Post- und der
Telegraphenbehörden stehen, der Kreisarzt und die Polizeibehörde bei
der Auswahl der Schutzmaßregeln nur insoweit zuständig sind, als sie
von den betreffenden Behörden zur Mitwirkung angegangen werden.
Hierdurch wird jedoch das Recht des beamteten Arztes bezw. der
Polizeibehörde, bei der Erkrankung von Personen, welche in der
Eisenbahn-, Post- oder Telegraphenverwaltung gehörigen Gebäuden
wohnen, Ermittelungen vorzunehmen bezw. Anordnungen zu treffen,
nicht berührt.
Durch $ 40 Abs. 2 R.G. wird dem Bundesrat das wichtige Recht
vorbehalten, Bestimmung darüber zu treffen, inwieweit die auf Grund
der $$ 15, 19 und 24 R.G. angeordneten Verkehrsbeschränkungen und
Desinfektionsmaßnahmen auf Reisende und im Dienst befindliche Be-
amte und Arbeiter der betreffenden Verwaltungen Anwendung zu finden
haben. Die Ausführungsbestimmungen hierzu sind in den Anweisungen,
welche vom Bundesrat für die Bekämpfung der gemeingefährlichen
Krankheiten erlassen worden sind, enthalten.
1. Aussatz ($ 18): „Aussätzige dürfen in der Regel nicht mittelst der Eisen-
bahn befördert werden. Ausnahmen sind nur nach dem Gutachten des für
die Abgangsstation zuständigen beamteten Arztes zulässig. In solchen Aus-
nahmefällen ist der Kranke in eineın abgeschlossenen Wagenabteil mit ge-
trenntem Abort zu befördern; Wagenabteil und Abort sind alsbald und vor
anderweitiger Benutzung zu desinfizieren.“
P.A. „Soll eine am Aussatz erkrankte oder krarkheitsverdächtige Person aus-
nahmsweise mit der Eisenbahn befördert werden, so ist dies seitens der
Ortspolizeibehörde dem Bahnhofsvorstand der Abfahrts- sowie demjenigen
der Bestimmungsstation rechtzeitig vorher unter Angabe von Tag und
Stunde der Abfahrt und der Ankunft anzuzeigen; auch hat sie dafür Sorge
zu tragen, daß der Person ein zuverlässiger Begleiter beigegeben wird. Der
Bahnhofsvorstand der Abgangsstation hat dem Zugführer und dem Schaffner
des Wagenabteils, in welchem die Person befördert werden soll, in einer für
dieselbe schonenden Form von der Art der Erkrankung Kenntnis zu geben.
Die Ortspolizeibehörde der Bestimmungsstation hat zu veranlassen, dab
der betreffende Wagenabteil und der Abort alsbald nach den Weisungen
des Kreisarztes desinfiziert wird.“
2. Cholera (8 39 Abs. 2 bis 4): „Oholerakranke dürfen in der Regel nicht
mittelst der Eisenbahn befördert werden. Ausnahmen sind nur nach dem
Gutachten des für die Abgangsstation zuständigen beamteten Arztes zu-