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VIl. Überwaehung und Leitung der Seuchen-
bekämpfung durch den Reichskanzler.
S 41 R.G. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses
Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen
zu überwachen.
Wenn zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten
Maßregeln erforderlich sind, von welchen die Gebiete mehrerer
Bundesstaaten betroffen werden, so hat der Reichskanzler
oder ein von ihm bestellter Kommissar für Herstellung und
Erhaltung der Einheit in den Anordnungen der Landesbe-
hörden zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche
zu bestimmen, in dringenden Fällen auch die Landesbehörden
unmittelbar mit Anweisungen zu versehen.
In Übereinstimmung mit $4 der Reichsverfassung, nach welchem
dem Reichskanzler die Überwachung des Gesundheitswesens zusteht,
wird durch $ 41 Abs. 1 ausdrücklich festgestellt, daß die Ausführung
des Reichsgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anord-
‘nungen zu überwachen, dem Reichskanzler obliegt. In Ausführung
dieser Bestimmung hat der Reichskanzler das Recht, die einzelnen
Bundesstaaten um Auskunft über etwaige Seuchenausbrüche und die
gegen dieselben getroffenen Schutzmaßregeln zu ersuchen. Die einzelnen
Bundesstaaten ihrerseits pflegen den Reichskanzler über das innerhalb
ihres Staatsgebietes auf dem Gebiete der Seuchenbekämpfung Ge-
schehende regelmäßig zu unterrichten.
Wie bereits erwähnt, ist durch $ 35 R.G. den Behörden der
Bundesstaaten die Verpflichtung auferlegt, sich bei der Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten gegenseitig zu unterstützen.
Dadurch ist der Reichskanzler der Pflicht nicht überhoben, über die
Durchführung der Seuchenbekämpfung zu wachen, vielmehr wird ıhm
durch & 41 Abs. 2 ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, für Her-
stellung und Erhaltung der Einheit in den Anordnungen der Landes-
behörden zu sorgen und zu diesem Behuf das Erforderliche zu be-
stimmen, in dringenden Fällen auch die Landesbehörden unmittelbar
mit Anweisungen zu versehen. Von dieser Befugnis hat der Reichs-
kanzler Gebrauch zu machen, wenn zur Bekämpfung der gemeingefähr-
lichen Krankheiten Maßregeln erforderlich sind, von welchen die Ge-
biete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden. Für solche Fälle
wird dem Reichskanzler auch das Recht verliehen, die Durchführung
dieser Aufgabe einem besonderen Reichskommissar für die Seuchen-
bekämpfung zu übertragen.
In der Begründung zu $& 41 Abs. 2 wird angeführt, daß die