Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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VIl. Überwaehung und Leitung der Seuchen- 
bekämpfung durch den Reichskanzler. 
S 41 R.G. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses 
Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen 
zu überwachen. 
Wenn zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten 
Maßregeln erforderlich sind, von welchen die Gebiete mehrerer 
Bundesstaaten betroffen werden, so hat der Reichskanzler 
oder ein von ihm bestellter Kommissar für Herstellung und 
Erhaltung der Einheit in den Anordnungen der Landesbe- 
hörden zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche 
zu bestimmen, in dringenden Fällen auch die Landesbehörden 
unmittelbar mit Anweisungen zu versehen. 
In Übereinstimmung mit $4 der Reichsverfassung, nach welchem 
dem Reichskanzler die Überwachung des Gesundheitswesens zusteht, 
wird durch $ 41 Abs. 1 ausdrücklich festgestellt, daß die Ausführung 
des Reichsgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anord- 
‘nungen zu überwachen, dem Reichskanzler obliegt. In Ausführung 
dieser Bestimmung hat der Reichskanzler das Recht, die einzelnen 
Bundesstaaten um Auskunft über etwaige Seuchenausbrüche und die 
gegen dieselben getroffenen Schutzmaßregeln zu ersuchen. Die einzelnen 
Bundesstaaten ihrerseits pflegen den Reichskanzler über das innerhalb 
ihres Staatsgebietes auf dem Gebiete der Seuchenbekämpfung Ge- 
schehende regelmäßig zu unterrichten. 
Wie bereits erwähnt, ist durch $ 35 R.G. den Behörden der 
Bundesstaaten die Verpflichtung auferlegt, sich bei der Bekämpfung 
übertragbarer Krankheiten gegenseitig zu unterstützen. 
Dadurch ist der Reichskanzler der Pflicht nicht überhoben, über die 
Durchführung der Seuchenbekämpfung zu wachen, vielmehr wird ıhm 
durch & 41 Abs. 2 ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, für Her- 
stellung und Erhaltung der Einheit in den Anordnungen der Landes- 
behörden zu sorgen und zu diesem Behuf das Erforderliche zu be- 
stimmen, in dringenden Fällen auch die Landesbehörden unmittelbar 
mit Anweisungen zu versehen. Von dieser Befugnis hat der Reichs- 
kanzler Gebrauch zu machen, wenn zur Bekämpfung der gemeingefähr- 
lichen Krankheiten Maßregeln erforderlich sind, von welchen die Ge- 
biete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden. Für solche Fälle 
wird dem Reichskanzler auch das Recht verliehen, die Durchführung 
dieser Aufgabe einem besonderen Reichskommissar für die Seuchen- 
bekämpfung zu übertragen. 
In der Begründung zu $& 41 Abs. 2 wird angeführt, daß die
	        
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