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wieweit im späteren Verlaufe dem Kaiserlichen Gesundheitsamte
Mitteilungen über Erkrankungs- und Todesfälle zu machen
sind,
S 42 R.G. bestimmt, daß, sobald in einer Ortschaft der Ausbruch
einer gemeingefährlichen Krankheit festgestellt ist, das Kaiserliche
Gesundheitsamt hiervon sofort auf kürzestem Wege zu benachrichtigen
ist. Die Reichsverwaltung soll hierdurch über den Ausbruch der
Seuche und ihre jeweilige Verbreitung innerhalb des Reiches unter-
richtet gehalten werden. Wie die Begründung näher ausführt, bedarf
sie dessen nicht nur, damit die etwa von seiten des Reiches zu
treffenden Anordnungen in die Wege geleitet oder damit regelmäßige
Veröffentlichungen zum Zweck der Aufklärung deı Bevölkerung und
zur Verhütung übertriebener und beunruhigender Gerüchte veranlaßt
werden können, sie ist vielmehr auch jedesmal, wenn innerhalb des
Reiches ein Seuchenausbruch die Aufmerksamkeit weiterer Kreise auf
sich zieht, in der Lage, auf die von den Vertretern auswärtiger
Regierungen gestellten Anfragen Auskunft geben zu müssen. Je
rascher und je vollständiger sie dies zu tun vermag, um so mehr wird
sie den am internationalen Verkehre beteiligten deutschen Interessen
zu dienen vermögen.
Diese Vorschrift hat in der ersten Zeit insofern zu Mißverständ-
nissen geführt, als vielfach die beamteten Ärzte glaubten, ihrerseits
das Kaiserliche Gesundheitsamt benachrichtigen zu müssen, dagegen
eine Benachrichtigung des Regierungspräsidenten und des Medizinal-
ministers unterlassen zu dürfen. Dies kann unter keinen Umständen
gebilligt werden, denn über das Auftreten einer gemeingefährlichen
Krankheit müssen die Landesbehörden zuerst unterrichtet sein, da sie
ja die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen bezw. zu überwachen
haben.
Mit Rücksicht hierauf hat der preußische Medizinalminister be-
stimmt, daß die betreffenden Benachrichtigungen seitens der Polizei-
behörde zu erfolgen haben und lediglich an den zuständigen Regierungs-
präsidenten zu richten sind. Dieser hat sofort den Minister der
Medizinalangelegenheiten und das Kaiserliche Gesundheitsamt zu be-
nachrichtigen. Sämtliche Benachrichtigungen sollen auf telegraphischem
Wege, im Landespolizeibezirk Berlin, sofern dies zur größeren Be-
schleunigung beiträgt, durch besondere Boten geschehen. Durch diese
Vorschrift, mit welcher eine Verzögerung der Benachrichtigung des
Gesundheitsamtes nicht verbunden ist, wird die rechtzeitige Benach-
richtigung aller beteiligten Behörden gewährleistet.
Durch 8 42 Abs. 2 wird der Bundesrat ermächtigt, zu bestimmen,
inwieweit im späteren Verlauf dem Kaiserlichen Gesundheitsamt Mit-
teilungen über Erkrankungs- und Todesfälle zu machen sind. Diese