Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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wieweit im späteren Verlaufe dem Kaiserlichen Gesundheitsamte 
Mitteilungen über Erkrankungs- und Todesfälle zu machen 
sind, 
S 42 R.G. bestimmt, daß, sobald in einer Ortschaft der Ausbruch 
einer gemeingefährlichen Krankheit festgestellt ist, das Kaiserliche 
Gesundheitsamt hiervon sofort auf kürzestem Wege zu benachrichtigen 
ist. Die Reichsverwaltung soll hierdurch über den Ausbruch der 
Seuche und ihre jeweilige Verbreitung innerhalb des Reiches unter- 
richtet gehalten werden. Wie die Begründung näher ausführt, bedarf 
sie dessen nicht nur, damit die etwa von seiten des Reiches zu 
treffenden Anordnungen in die Wege geleitet oder damit regelmäßige 
Veröffentlichungen zum Zweck der Aufklärung deı Bevölkerung und 
zur Verhütung übertriebener und beunruhigender Gerüchte veranlaßt 
werden können, sie ist vielmehr auch jedesmal, wenn innerhalb des 
Reiches ein Seuchenausbruch die Aufmerksamkeit weiterer Kreise auf 
sich zieht, in der Lage, auf die von den Vertretern auswärtiger 
Regierungen gestellten Anfragen Auskunft geben zu müssen. Je 
rascher und je vollständiger sie dies zu tun vermag, um so mehr wird 
sie den am internationalen Verkehre beteiligten deutschen Interessen 
zu dienen vermögen. 
Diese Vorschrift hat in der ersten Zeit insofern zu Mißverständ- 
nissen geführt, als vielfach die beamteten Ärzte glaubten, ihrerseits 
das Kaiserliche Gesundheitsamt benachrichtigen zu müssen, dagegen 
eine Benachrichtigung des Regierungspräsidenten und des Medizinal- 
ministers unterlassen zu dürfen. Dies kann unter keinen Umständen 
gebilligt werden, denn über das Auftreten einer gemeingefährlichen 
Krankheit müssen die Landesbehörden zuerst unterrichtet sein, da sie 
ja die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen bezw. zu überwachen 
haben. 
Mit Rücksicht hierauf hat der preußische Medizinalminister be- 
stimmt, daß die betreffenden Benachrichtigungen seitens der Polizei- 
behörde zu erfolgen haben und lediglich an den zuständigen Regierungs- 
präsidenten zu richten sind. Dieser hat sofort den Minister der 
Medizinalangelegenheiten und das Kaiserliche Gesundheitsamt zu be- 
nachrichtigen. Sämtliche Benachrichtigungen sollen auf telegraphischem 
Wege, im Landespolizeibezirk Berlin, sofern dies zur größeren Be- 
schleunigung beiträgt, durch besondere Boten geschehen. Durch diese 
Vorschrift, mit welcher eine Verzögerung der Benachrichtigung des 
Gesundheitsamtes nicht verbunden ist, wird die rechtzeitige Benach- 
richtigung aller beteiligten Behörden gewährleistet. 
Durch 8 42 Abs. 2 wird der Bundesrat ermächtigt, zu bestimmen, 
inwieweit im späteren Verlauf dem Kaiserlichen Gesundheitsamt Mit- 
teilungen über Erkrankungs- und Todesfälle zu machen sind. Diese
	        
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