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ragenden wissenschaftlichen Autoritäten und aus den erfahrensten
Beamten der Landesmedizinalverwaltung zusammengesetzt sein.
Die Zweckmäßigkeit einer solchen Behörde hatte sich nament-
lich bei der Cholerabekämpfung in den Jahren 1892—94 gezeigt,
ebenso im Jahre 1897 bei den Beratungen über die Bekämpfung der
Pest. In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß auch in
anderen Ländern ähnliche konsultative Behörden bestehen: in Frank-
reich das Oomite consultatif d’hygiene, in Italien ein Oberster Gesund-
heitsrat, in Österreich ein Oberster Sanitätsrat, in Belgien ein Conseil
superieur d’hygiene publique, in Schweden ein Gesundheitskollegium,
in England eine besondere Abteilung des Local Government, in
Preußen die Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen, in
Bayern der Obermedizinalausschuß, in Sachsen das Landesmedizinal-
kollegium, in Württemberg das Medizinalkollegium.
Die Mitglieder des Reichsgesundheitsrates werden vom Bundesrat
gewählt und vom Reichkanzler auf die Dauer von fünf Jahren ernannt,
der Vorsitzende desselben ist der Präsident des Kaiserlichen Gesund-
heitsamtes, die Geschäftsordnung ist vom Reichskanzler mit Zustim-
mung des Bundesrats festgestellt.
Durch $ 43 Abs. 2 werden die Pflichten des Reichsgesundheits-
rates näher bestimmt. Er hat einerseits das Kaiserliche Gesundheitsamt
mit seinem Rat zu unterstützen, ist aber andererseits auch befugt,
den Landesbehörden auf Ersuchen Rat zu erteilen, kann sich mit
diesen zur Erlangung von Auskunft direkt in Verbindung setzen,
sowie Vertreter entsenden, welche unter Mitwirkung der zuständigen
Landesbehörde Aufklärungen an Ort und Stelle einziehen dürfen.
Die Mitglieder des Reichsgesundheitsrates bekleiden ihre Stellung
als Ehrenamt, sie erhalten nur bei etwaigen Dienstreisen Reisekosten
und Tagegelder.
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 16