Abschnitt VI
Strafvorschriften.
Die Durchführung des Seuchengesetzes ist mit mancherlei Be-
schränkungen und Belästigungen der Bevölkerung verbunden, denen
sich der verständige Teil derselben mit Rücksicht auf das öffentliche
Wohl ohne Widerstand fügen wird. Um aber auch verständnislose
und widerwillige Kreise zur Befolgung der sanitätspolizeilichen Vor-
schriften zwingen zu können, muß den Behörden der Schutz des Ge-
setzes und die Befugnis zur Seite stehen, Ungehorsame zur gericht-
lichen Bestrafung bringen zu können.
Die Unterlage für Verurteilungen bildet der $ 327 des Deutschen.
Strafgesetzbuches, welcher lautet:
„Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhr-
verbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung
des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit
angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Ge-
fäangnis bis zu 2 Jahren bestraft.
„Ist infolge der Verletzung ein Mensch von der anstecken-
den Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnisstrafe von
3 Monaten bis zu 3 Jahren ein.“
„Diese Vorschrift sichert“, wie es in der Begründung zum Ent-
wurf des Reichsseuchengesetzes heißt, „für die wissentliche Verletzung
der auf Grund des Gesetzes zu erlassenden Anordnungen die Möglich-
keit einer angemessenen Bestrafung, da die Anordnungen ausnahmslos
Maßregeln der in $ 327 gedachten Art zum Gegenstande haben. Hier-
nach kann sich der Entwurf auf die in den $$ 43—45 vorgesehenen
Strafvorschriften beschränken.“ Aus dem Wortlaut dieser Begründung
geht ausdrücklich hervor, daß die in diesen Paragraphen enthaltenen
Strafandrohungen eine Ergänzung der in $ 327 des Deutschen Str.G.B.
enthaltenen Strafandrohungen darstellen sollen.