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1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
$ 44 R.G. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren wird bestraft:
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche eine
Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der
angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere
überläßt oder sonst in Verkehr bringt;
. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder
sonstige bewegliche Gegenstände, weiche von Personen, die
an einer gemeingefährlichen Krankheit litten, während der
Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung oder
Pflege benutzt worden sind, in Gebrauch nimmt, an andere
überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den auf
Grund des S 22 vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen
entsprechend desinfiziert worden sind;
. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche
zur Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2
bezeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizei-
lich angeordneten Desinfektion benutzt oder anderen zur
Benutzung überläßt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe
bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden.
S 834 P.G. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft:
l. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf
Grund der $S 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes eine
Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der
angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere
überläßt oder sonst in Verkehr bringt;
. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder
sonstige bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die
an Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Lungen- und
Kehlkopfstuberkulose, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus,
Milzbrand und Rotz litten, während der Erkrankung gebraucht
oder bei deren Behandlung und Pflege benutzt worden sind,
in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Ver-
kehr bringt, bevor sie den von dem Minister der Medizinal-
angelegenheiten erlassenen Bestimmungen entsprechend des-
infiziert worden sind;
‚ wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften,
welche zur Beförderung von Kranken oder Verstorbenen
der in Nr. 2 bezeichneten Art gedient haben, vor Ausfüh-
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