Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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1. Vergehen bezüglich der Desinfektion. 
$ 44 R.G. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren wird bestraft: 
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche eine 
Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der 
angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere 
überläßt oder sonst in Verkehr bringt; 
. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder 
sonstige bewegliche Gegenstände, weiche von Personen, die 
an einer gemeingefährlichen Krankheit litten, während der 
Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung oder 
Pflege benutzt worden sind, in Gebrauch nimmt, an andere 
überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den auf 
Grund des S 22 vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen 
entsprechend desinfiziert worden sind; 
. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche 
zur Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 
bezeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizei- 
lich angeordneten Desinfektion benutzt oder anderen zur 
Benutzung überläßt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe 
bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden. 
S 834 P.G. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft: 
l. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf 
Grund der $S 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes eine 
Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der 
angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere 
überläßt oder sonst in Verkehr bringt; 
. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder 
sonstige bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die 
an Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Lungen- und 
Kehlkopfstuberkulose, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, 
Milzbrand und Rotz litten, während der Erkrankung gebraucht 
oder bei deren Behandlung und Pflege benutzt worden sind, 
in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Ver- 
kehr bringt, bevor sie den von dem Minister der Medizinal- 
angelegenheiten erlassenen Bestimmungen entsprechend des- 
infiziert worden sind; 
‚ wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, 
welche zur Beförderung von Kranken oder Verstorbenen 
der in Nr. 2 bezeichneten Art gedient haben, vor Ausfüh- 
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