Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

- 10 — 
Wie sehr das Scharlachfieber das Kindesalter gefährdet, beweisen 
nachstehende Zahlen aus dem Jahre 1904, in welchem in Preußen 
von je 10000 Lebenden der einzelnen Altersklassen an Scharlach 
starben im Alter 
von Obis 1 Jahre 9,4 von 20 bis 25 Jahren 0,16 
„ 1 „ 2 Jahren 14,5 „25 „30 „021 
„) 2 ,) 3 ’) 14,6 „ 30 ») 40 )) 0,11 
>) 3 „) 8 >) 13,5 PB) 40 ”) 50 ) 0,05 
„ 9%.» % 5, 70 „50 „60 „0,02 
7) 10 ) 15 „ 1,8 | 2 60 7) 70 ») 0,01 
» 15 ’) 20 ’) 0,40 N ») 70 ,) so ,) 0,01 
  
Von den sämtlichen 10202 Scharlachtodesfällen des Jahres 1904 
betrafen 983 —= 9,7 Proz. derselben das erste, 1373 —= 13,5 Proz. das 
zweite, 1404 — 13,8 Proz. das dritte, 2508 = 24,6 das vierte und 
fünfte, 2933 = 28,7 Proz. das sechste bis zehnte Lebensjahr, 679 — 
6,7 Proz. das elfte bis fünfzehnte Lebensjahr, während nur 322 = 3,2 Proz. 
der Gestorbenen älter als 15 Jahre waren. Die Scharlachtodesfälle 
der 5 ersten Lebensjahre machten zusammen 61,6 Proz. der Gesamt- 
Scharlachsterblichkeit aus. 
Außerhalb Preußens besteht eine uneingeschränkte Anzeigepflicht 
für Scharlach fast in allen Bundesstaaten, eine eingeschränkte nur in 
Bayern, Württemberg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Coburg-Gotha und Waldeck. In Bayern, Württemberg und 
Sachsen-Weimar ist die Regelung dieselbe wie bei der Ruhr. In 
Sachsen-Meiningen sind nur „besonders bösartige oder besonders 
zahlreich vorkommende Fälle“ anzuzeigen. In Sachsen-Coburg- 
Gotha ist nur der erste in einer Ortschaft auftretende Fall binnen 
3 Tagen, die weiteren sind von 14 zu 14 Tagen anzuzeigen. 
Bei der Gefährlichkeit des Scharlachfiebers wird die Einführung 
einer unbedingten Anzeigepflicht in allen Bundesstaaten anzustreben sein. 
3. Typhus. Es ist von beachtenswerter Seite die Behauptung 
aufgestellt worden, der Unterleibstyphus sei nach dem Regulativ von 
1835 nicht anzeigepflichtig, unter dem Typhus des Regulativs sei 
vielmehr lediglich der Flecktyphus, das heutige Fleckfieber, zu ver- 
stehen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Zur Zeit der Abfassung des 
Regulativs war die klinische Unterscheidung der Krankheitsbilder 
noch nicht so ausgebildet, wie heute, damals faßte man unter dem 
Sammelnamen „Iyphus“ noch verschiedene Krankheiten zusammen, 
welche man seitdem scharf voneinander unterscheiden gelernt hat: 
Erkrankungen, welche hohes Fieber, schwere Allgemeinerscheinungen, 
einen charakteristischen Ausschlag und eine starke Übertragbarkeit 
von Person zu Person gemein hatten. Auch später, als man mit Hilfe 
des 'ihermometers den eigenartigen Verlauf des Unterleibstyphus, der 
sich außerdem durch die Neigung zu Durchfällen auszeichnet, von dem 
des Fleckfiebers unterscheiden lernte und durch die Obermeiersche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.