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rung der polizeilich angeordneten Desinfektion benutzt oder
anderen zur Benutzung überläßt.
S 26 Br.G. stimmt inhaltlich genau mit $ 34 P.G. überein.
Die Verbreitung der übertragbaren Krankheiten findet ausschließ-
lich durch die Krankheitskeime statt. Die Vernichtung der Krank-
heitskeime ist also das wichtigste Mittel zur Verhütung der Ver-
breitung der übertragbaren Krankheiten. Aus diesem Grunde werden
die härtesten Strafen denjenigen angedroht, welche sich eines Ver-
gehens gegen die Vorschriften hinsichtlich der Desinfektion schuldig
machen. Als solche Vergehen werden folgende drei angeführt:
1. Wer bewegliche Gegenstände, für welche eine Desinfektion
polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der Desinfektion in Ge-
brauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt. —
Hierdurch soll derjenige getroffen werden, welcher solche Gegenstände,
welche mit Krankheitskeimen behaftet sind und daher als die Träger
des Krankheitsstoffes angesehen werden müssen, aus Sparsamkeits- oder
sonstigen Rücksichten der Desinfektion hinterzieht.
2. Wer Gegenstände, welche von Personen, die an einer über-
tragbaren Krankheit litten, während der Erkrankung gebraucht
oder bei deren Behandlung oder Pflege benutzt worden sind,
in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr
bringt, bevor sie desinfiziert worden sind. — Diese Vorschrift geht
über die der Ziff. 1 noch hinaus, denn hierbei handelt es sich um
Gegenstände, für welche eine Desinfektion nicht angeordnet, von
denen also noch nicht der Nachweis geführt ist, daß sie mit den
Krankheitsstoffen behaftet sind, sondern von denen dies nur an-
genommen werden muß, weil sie mit erkrankten Personen in Be-
rührung gekommen waren.
3. Wer Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Be-
förderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten
Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten
Desinfektion benutzt oder anderen zur Benutzung überläßt. — Diese
Vorschrift ist ganz besonders wichtig, weil die Überzeugung einer
Gefahr der Krankentransportmittel für die Bevölkerung bis jetzt noch
außerordentlich wenig verbreitet ıst.
Alle diese Vergehen sollen aber nur dann strafbar sein, wenn sie
wissentlich begangen werden. Wenn also eine Person von der
Anordnung der Desinfektion oder von der Tatsache, daß die be-
treffenden Gegenstände oder Fahrzeuge mit Kranken in Berührung
gewesen sind, nichts weil, so soll sie straffrei bleiben.
Durch $ 44 Abs. 2 wird bestimmt, daß, falls mildernde Um-
stände vorhanden sind, auf Geldstrafe bis 1500 M. erkannt werden
kann. Eine solche Ausnahme ist in $ 327 Deutsch. Str.@.B. nicht