Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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rung der polizeilich angeordneten Desinfektion benutzt oder 
anderen zur Benutzung überläßt. 
S 26 Br.G. stimmt inhaltlich genau mit $ 34 P.G. überein. 
Die Verbreitung der übertragbaren Krankheiten findet ausschließ- 
lich durch die Krankheitskeime statt. Die Vernichtung der Krank- 
heitskeime ist also das wichtigste Mittel zur Verhütung der Ver- 
breitung der übertragbaren Krankheiten. Aus diesem Grunde werden 
die härtesten Strafen denjenigen angedroht, welche sich eines Ver- 
gehens gegen die Vorschriften hinsichtlich der Desinfektion schuldig 
machen. Als solche Vergehen werden folgende drei angeführt: 
1. Wer bewegliche Gegenstände, für welche eine Desinfektion 
polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der Desinfektion in Ge- 
brauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt. — 
Hierdurch soll derjenige getroffen werden, welcher solche Gegenstände, 
welche mit Krankheitskeimen behaftet sind und daher als die Träger 
des Krankheitsstoffes angesehen werden müssen, aus Sparsamkeits- oder 
sonstigen Rücksichten der Desinfektion hinterzieht. 
2. Wer Gegenstände, welche von Personen, die an einer über- 
tragbaren Krankheit litten, während der Erkrankung gebraucht 
oder bei deren Behandlung oder Pflege benutzt worden sind, 
in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr 
bringt, bevor sie desinfiziert worden sind. — Diese Vorschrift geht 
über die der Ziff. 1 noch hinaus, denn hierbei handelt es sich um 
Gegenstände, für welche eine Desinfektion nicht angeordnet, von 
denen also noch nicht der Nachweis geführt ist, daß sie mit den 
Krankheitsstoffen behaftet sind, sondern von denen dies nur an- 
genommen werden muß, weil sie mit erkrankten Personen in Be- 
rührung gekommen waren. 
3. Wer Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Be- 
förderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten 
Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten 
Desinfektion benutzt oder anderen zur Benutzung überläßt. — Diese 
Vorschrift ist ganz besonders wichtig, weil die Überzeugung einer 
Gefahr der Krankentransportmittel für die Bevölkerung bis jetzt noch 
außerordentlich wenig verbreitet ıst. 
Alle diese Vergehen sollen aber nur dann strafbar sein, wenn sie 
wissentlich begangen werden. Wenn also eine Person von der 
Anordnung der Desinfektion oder von der Tatsache, daß die be- 
treffenden Gegenstände oder Fahrzeuge mit Kranken in Berührung 
gewesen sind, nichts weil, so soll sie straffrei bleiben. 
Durch $ 44 Abs. 2 wird bestimmt, daß, falls mildernde Um- 
stände vorhanden sind, auf Geldstrafe bis 1500 M. erkannt werden 
kann. Eine solche Ausnahme ist in $ 327 Deutsch. Str.@.B. nicht
	        
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