Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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vorgesehen, während die Höhe der angedrohten Strafe der Vorschrift 
dieses Paragraphen entspricht. 
Dieselben Vergehen werden auch in dem & 34 P.G. und dem 
$ 26 Br.G. mit ähnlichen Strafen bedroht. Die Fassung dieser 
Paragraphen deckt sich fast wörtlich mit derjenigen des & 44 R.G., 
nur sind die Strafen, welche angedroht werden, in dem preufischen 
und dem braunschweigischen Gesetz, mit Rücksicht auf die geringere 
Gefährlichkeit der „nicht gemeingefährlichen“ übertragbaren Krank- 
heiten, geringer. Während das Reichsgesetz Gefängnis bis zu 3 Jahren 
und nur bei mildernden Umständen eine Geldstrafe bis zu 1500 M. 
androht, kann nach dem preußischen und dem braunschweigischen 
Gesetz Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 600 M. ver- 
hängt werden, letzteres, auch wenn mildernde Umstände nicht vor- 
handen sind. 
2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, 
das Ermittelungsverfahren und die Meldepflicht. 
S 45 R.G. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertundfünfzig Mark 
oder mit Haft nicht unter einer Woche wird bestraft: 
l. wer die ihm nach den SS 2, 3 oder nach den auf Grund 
des S 5 vom Bundesrate beschlossenen Vorschriften ob- 
liegende Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden, 
nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis er- 
halten hat, verzögert. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, 
wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Ver- 
pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist; 
2. wer im Falle des $ 7 dem beamteten Arzte den Zutritt 
zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der 
erforderlichen Untersuchungen verweigert; 
3. wer den Bestimmungen im S 7 Abs. 3 zuwider über die 
daselbst bezeichneten Umstände dem beamteten Arzte 
oder der zuständigen Behörde die Auskunft verweigert 
oder wissentlich unrichtige Angaben macht; 
4. wer den auf Grund des S 13 erlassenen Anordnungen zu- 
widerhandelt. 
S 35 P.G. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder 
mit Haft wird bestraft: 
l. wer die ihm nach den S$ 1—3 oder nach den auf Grund 
des S 5 des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staats- 
ministerium erlassenen Vorschriften obliegende Anzeige 
schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, 
wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Ver- 
pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist;
	        
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