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2. wer bei denin demS6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes
aufgeführten Krankheiten, sowie in den Fällen des S 7
dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem Kranken oder
zur Leiche oder die: Vornahme der erforderlichen Unter-
suchungen verweigert;
3. wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Be-
stimmungen des S7 Abs. 3 R.G., betreffend die Bekämpfung
semeingefährlicher Krankheiten, für anwendbar erklärt
worden sind (SS 6 Abs. 1, 7 des gegenwärtigen Gesetzes),
diesen Bestimmungen zuwider über die daselbst bezeich-
neten Umstände dem beamteten Arzte oder der zustän-
digen Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich
unrichtige Angaben macht;
4. wer den auf Grund der SS 8 und 11 des gegenwärtigen Ge-
setzes in Verbindung mit S 13 des vorbezeichneten Reichs-
gesetzes über die Meldepflicht erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt.
S 27 Br.G. stimmt inhaltlich genau mit S 35 P.G. überein.
Die zweithärtesten Strafen, und zwar Geldstrafen von 10 bis
150 M. oder Haft nicht unter einer Woche, droht das Reichsgesetz
denjenigen an, welche sich gegen die Bestimmungen über die An-
zeigepflicht, die Auskunftserteilung und das Meldewesen vergehen.
Ziff. 1 bezieht sich auf die Unterlassung der Anzeigepflicht. Hier
soll die Strafe eintreten, wenn die Anzeige unterlassen oder länger
als 24 Stunden verzögert wird.
Ziff. 2 bedroht denjenigen mit Strafe, welcher dem beamteten
Arzte den Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vor-
nahme der erforderlichen Untersuchungen verweigert.
Ziff. 3 bedroht denjenigen mit Strafe, welcher dem beamteten
Arzte oder der zuständigen Behörde bei der Vornahme der Ermitte-
lungen die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben
macht.
Ziff. 4 bedroht denjenigen mit Strafe, welcher zureisende Per-
sonen aus Seuchenbezirken nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde
nicht meldet.
Durch $ 35 P.G. und S 27 Br.G. werden dieselben Vergehen
bezüglich der übrigen übertragbaren Krankheiten mit ähnlichen
Strafen bedroht, jedoch ist auch hier eine Milderung gegenüber dem
Reichsgesetz vorgesehen. Während im Reichsgesetz Geldstrafe von
10—150 M. oder Haft nicht unter einer Woche angedroht wird, wird
im preußischen und braunschweigischen Gesetz nur Geldstrafe bis
150 M. oder Haft angedroht, d. h. die niedrigste Strafe kann auch
geringer sein, als im Beichsgesetz vorgesehen ist.