Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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unter sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark erkannt werden kann. 
§ 2. Wer außer dem Falle des § 1 vorsätzlich und rechtswidrig 
Gegenstände der daselbst bezeichneten Art in den Besitz oder zur Kenntnis 
eines anderen gelangen läßt, wird mit Gefängnis oder mit Festungshaft 
bis zu fünf Jahren bestraft. 
Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu fünf- 
tausend Mark erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
8 3. Wer vorsätzlich den Besitz oder die Kenninis von Gegen- 
ständen der im § 1 bezeichnelen Art in der Absicht sich verschafft, davon 
zu einer die Sicherheit des Deutschen Reiches gefährdenden Mitteilung an 
andere Gebrauch zu machen, wird mitl Zuchthaus bis zu zehn Jahren 
bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu zehntausend Mark erkannt 
werden kann. 
§ 4. Wer ohne die vorbezeichnete Absicht vorsätzlich und rechts- 
widrig den Besitz oder die Kenntnis von Gegenständen der im 8 1 be- 
zeichneten Art sich verschafft, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren 
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend 
Mark erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die 
Geldstrafe erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. 
§ 5. Haben mehrere ein Verbrechen der in den 88 1, 3 bezeichneten 
Art verabredel, ohne daß es zur Ausführung oder zu einem strafbaren 
Versuch desselben gekommen ist, tritt Gefängnis nicht unter drei Monaten ein. 
Neben der Freiheilsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark 
erkannt werden. 
Straflos bleibt der an einer Verabredung der vorbezeichneten Art 
Beteiligte, wenn er von derselben zu einer Zeit, wo die Behörde nicht 
schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß 
die Verhütung des Verbrechens möglich ist. 
§ 6. In den Fällen der §§ 1, 3, 5 kann neben Gefängnis auf 
Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter und der aus öffentlichen Wahlen 
hervorgegangenen Rechte, neben jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von 
Polizeiaussicht erkannt werden. 
§ 7. Wer aus Fahrlässigkeit Gegenstände der im § 1 bezeichneten 
Art, die ihm amtlich anvertraut oder kraft seines Amtes oder eines von 
amtlicher Seite erteilten Auftrages zugänglich sind, in einer die Sicherheit 
des Deutschen Reiches gefährdenden Weise in den Besitz oder zur Kenntnis 
eines anderen gelangen läßt, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis 
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
§ 8. Wer den von der Militärbehörde erlassenen, an Ort und 
Stelle erkennbar gemachten Anordnungen zuwider Befestigungsanlagen, 
Anstalten des Heeres oder der Marine, Kriegsschiffe, Kriegsfahrzeuge oder
	        
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