Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Grundlage für die Seuchengesetzgebung in den einzelnen Bundesstaaten 
gegeben. 
In der Begründung zum Reichsgesetz wird ausgeführt, daß die 
Abwehr und Unterdrückung der weniger gefährlichen, in S 1 Abs. 1 
nicht mitgenannten übertragbaren Krankheiten ohne Gefährdung des 
Gemeinwohls den Landesregierungen überlassen bleiben kann, und dab 
nur bezüglich der Anzeigepflicht durch $S 5 Abs. 2 die Möglichkeit 
einer Ausdehnung durch den Bundesrat vorbehalten bleiben soll. Die 
eigentliche Bekämpfung, insbesondere die Anordnung der Abwehr- und 
Unterdrückungsmaßregeln, soll den Landesregierungen überlassen 
bleiben. 
3. Datum des Inkrafttretens des Reichsgesetzes. 
S 498 R.G. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung 
In Kraft. 
Das Gesetz ist am 30. Juni 1900 Allerhöchst vollzogen worden 
unter Gegenzeichnung des Stellvertreters des Reichskanzlers, Staats- 
sekretärs des Innern Grafen von Posadowsky-Wehner, und an diesem 
Tage in Kraft getreten. 
Il. Schlußbestimmungen zum Preußischen 
Gesetz vom 28. August 1905. 
1. Aufhebung bestehender Seuchengesetze. 
S 37 P.G. Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegen- 
wärtigen Gesetzes werden die zur Zeit bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen über die Bekämpfung ansteckender 
Krankheiten aufgehoben. 
Insbesondere treten die Vorschriften des Regulativs vom 
8. August 1835 (Gesetzsamml. S. 240), jedoch unbeschadet der 
Bestimmung des S 10 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Dienst- 
stellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheits- 
kommissionen, vom 16. September 1899 (Gesetzsamml. S. 172), 
über die Belassung der Sanitätskommissionen in größeren 
Städten, außer Kraft. 
Unberührt bleiben auch die Vorschriften des $ 55 des 
Regulativs sowie die sonst bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften über Zwangsimpfungen bei dem Ausbruche einer 
Pockenepidemie.
	        
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