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Grundlage für die Seuchengesetzgebung in den einzelnen Bundesstaaten
gegeben.
In der Begründung zum Reichsgesetz wird ausgeführt, daß die
Abwehr und Unterdrückung der weniger gefährlichen, in S 1 Abs. 1
nicht mitgenannten übertragbaren Krankheiten ohne Gefährdung des
Gemeinwohls den Landesregierungen überlassen bleiben kann, und dab
nur bezüglich der Anzeigepflicht durch $S 5 Abs. 2 die Möglichkeit
einer Ausdehnung durch den Bundesrat vorbehalten bleiben soll. Die
eigentliche Bekämpfung, insbesondere die Anordnung der Abwehr- und
Unterdrückungsmaßregeln, soll den Landesregierungen überlassen
bleiben.
3. Datum des Inkrafttretens des Reichsgesetzes.
S 498 R.G. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung
In Kraft.
Das Gesetz ist am 30. Juni 1900 Allerhöchst vollzogen worden
unter Gegenzeichnung des Stellvertreters des Reichskanzlers, Staats-
sekretärs des Innern Grafen von Posadowsky-Wehner, und an diesem
Tage in Kraft getreten.
Il. Schlußbestimmungen zum Preußischen
Gesetz vom 28. August 1905.
1. Aufhebung bestehender Seuchengesetze.
S 37 P.G. Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegen-
wärtigen Gesetzes werden die zur Zeit bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen über die Bekämpfung ansteckender
Krankheiten aufgehoben.
Insbesondere treten die Vorschriften des Regulativs vom
8. August 1835 (Gesetzsamml. S. 240), jedoch unbeschadet der
Bestimmung des S 10 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Dienst-
stellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheits-
kommissionen, vom 16. September 1899 (Gesetzsamml. S. 172),
über die Belassung der Sanitätskommissionen in größeren
Städten, außer Kraft.
Unberührt bleiben auch die Vorschriften des $ 55 des
Regulativs sowie die sonst bestehenden gesetzlichen Vor-
schriften über Zwangsimpfungen bei dem Ausbruche einer
Pockenepidemie.