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wurde bestimmt, daß das Gesetz, soweit es sich auf diese Krankheit
bezieht, mit dem Tage der Verkündigung, also am 28. August 1905,
in Kraft treten sollte.
3. Zuständigkeit für den Erlaß von Ausführungsbestimmungen.
5 38 Abs. 3 P.G. Der Minister der Medizinalangelegenheiten er-
1äßt, und zwar, soweit der Geschäftsbereich anderer Minister
beteiligt ist, im Einvernehmen mit diesen, die zur Ausführung
des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz hat in Preußen der
Medizinalminister zu erlassen, und zwar, soweit der Geschäftsbereich
anderer Minister dabei beteiligt ist, im Einvernehmen mit diesen.
Ressortmäßig beteiligt sind der Minister des Innern, der Finanz-
minister, der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
(wegen Milzbrand und Rotz) und der Minister für Handel und Ge-
werbe (wegen etwaiger Beschränkungen von Gewerbebetrieben). Aut
Grund dieser Bestimmung wurden bereits am 7. Oktober 1905 Aus-
führungsbestimmungen erlassen. Diese wurden noch ergänzt durch
die unter dem 10. August 1906 erlassenen Anweisungen des Medizinal-
ministers für die Bekämpfung der Diphtherie, der übertragbaren Genick-
starre, des Kindbettfiebers, der Körnerkrankheit, der übertragbaren
Ruhr, des Scharlach, des Typhus, des Milzbrandes und des Rotzes.
Die Ausführungsbestimmungen vom 7. Oktober 1905 wurden wieder
aufgehoben und ersetzt durch die allgemeinen Ausführungsbestim-
mungen vom 15. September 1906. Am 9. Juli 1907 erging der Er-
laß, betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krank-
heiten durch die Schule.