Anhang.
Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
I. Deutsches Reich.
1. Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingeftährlicher}
Krankheiten. Vom 30, Juni 1900.
(Reichsges.-Bl. S. 306 u. flg.)
Anzeigepflicht.
8 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an]
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelb-
fieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern),
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ist der
für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizei-
behörde unverzüglich anzuzeigen.
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der
‚0 izeibehörde des bisherigen und des neuen Aufenthaltsorts zur Anzeige zu
bringen.
$ 2. Zur Anzeige sind verpflichtet:
der zugezogene Arzt,
der Haushaltungsvorstand,
jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäf-
tigte Person,
derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder
Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann
ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
8 3. Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in Öffentlichen Kranken-,
Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der
Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte
Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige ver-
pflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren Stell-
vertreter. Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen darüber zu erlassen, an
wen bei Krankheits- und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flößen vor-
kommen, die Anzeige zu erstatten ist.
84. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die
Polizeibehörden haben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen un-
entgeltlich zu verabfolgen.
PR P,DH