— 2585 —
An Stelle der beamteten Arzte können im Falle ihrer Behinderung oder aus
sonstigen dringenden Gründen andere Arzte zugezogen werden. Innerhalb des
von ihnen übernommenen Auftrags gelten die letzteren als beamtete Arzte und
sind befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche
in diesem Gesetz oder in den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen den
beamteten Arzten übertragen sind.
& 37. Die Anordnung und Leitung der Abwehr- und Unterdrückungsmaß-
regeln liegt den Landesregierungen und deren Organen ob.
Die Zuständigkeit der Behörden und die Aufbringung der entstehenden
Kosten regelt sich nach Landesrecht.
Die Kosten der auf Grund des 8 6 angestellten behördlichen Ermittelungen,
der Beobachtung in den Fällen des $ 12, ferner auf Antrag die Kosten der auf
Grund des $ 19 polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion und der
auf Grund des $ 21 angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln für die Auf-
bewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen sind aus Öffent-
lichen Mitteln zu bestreiten.
Die Landesregierungen bestimmen, welche Körperschaften unter der Bezeich-
nung (Gremeinde, weiterer Kommunalverband und kommunale Körperschaft zu
verstehen sind.
& 38. Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei der Be-
kämpfung übertragbarer Krankheiten gegenseitig zu unterstützen.
& 39. Die Ausführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ergreifenden
Schutzmaßregeln liegt, insoweit davon
l. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen,
2. Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden oder auf den zur
Kaiserlichen Marine gehörigen oder von ihr gemieteten Schiffen und
Fahrzeugen untergebracht sind,
3. marschierende oder auf dem Transporte befindliche Militärpersonen und
Truppenteile des Heeres und der Marine sowie die Ausrüstungs- und
(Grebrauchsgegenstände derselben,
4. ausschließlich von der Militär- oder Marineverwaltung benutzte Grund-
stücke und Einrichtungen
betroffen werden, den Militär- und Marinebehörden ob.
Auf Truppenübungen finden die nach diesem Gesetze zulässigen Verkehrs-
beschränkungen keine Anwendung.
Der Bundesrat hat darüber Bestimmung zu treffen, inwieweit von dem Auf-
treten des Verdachts und von dem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit sowie
von dem Verlauf und dem Erlöschen der Krankheit sich die Militär- und Polizei-
behörden gegenseitig in Kenntnis zu setzen haben.
$& 40. Für den Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr sowie für Schiff-
fahrtsbetriebe, welche im Anschluß an den Eisenbahnverkehr geführt werden und
der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, liegt die Ausführung
der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ergreifendeu Schutzmaßregeln ausschließlich
den zuständigen Reichs- und Landesbehörden ob.
Inwieweit die auf Grund dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Verkehrs-
beschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen
1. auf Personen, welche während der Beförderung als krank, krankheits-
oder ansteckungsverdächtig befunden werden,
2. auf die im Dienste befindlichen oder aus dienstlicher Veranlassung
vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes sich aufhaltenden Beamten
und Arbeiter der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverwaltungen sowie
der genannten Schiffahrtsbetriebe
Anwendung finden, bestimmt der Bundesrat.
$ 41. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der
auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.
Wenn zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten Maßregeln er-
forderlich sind, von welchen die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden,
so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Kommissar für Herstellung
und Erhaltung der Einheit in den Anordnungen der Landesbehörden zu sorgen
und zu diesem Behufe das Erforderliche zu bestimmen, in dringenden Fällen auch
die Landesbehörden unmittelbar mit Anweisungen zu versehen.