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& 42. Ist in einer Ortschaft der Ausbruch einer gemeingefährlichen Krank-
heit festgestellt, so ist das Kaiserliche Gesundheitsamt hiervon sofort auf kürzestem
Wege zu benachrichtigen. Der Bundesrat ist ermächtigt zu bestimmen, inwieweit
im späteren Verlaufe dem Kaiserlichen Gesundheitsamte Mitteilungen über Er-
krankungs- und Todesfälle zu machen sind.
$ 43. In Verbindung mit dem Kaiserlichen Gesundheitsamte wird ein
Reichsgesundheitsrat gebildet. Die Geschäftsordnung wird vom Reichskanzler
mit Zustimmung des Bundesrats festgestellt. Die Mitglieder werden vom Bundes-
rate gewählt.
er Reichsgesundheitsrat hat das Gesundheitsamt bei der Erfüllung der
diesem Amte zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Er ist befugt, den Landes-
behörden auf Ansuchen Rat zu erteilen. Er kann sich, um Auskunft zu erhalten,
mit den ihm zu diesem Zwecke zu bezeichnenden Landesbehörden unmittelbar in
Verbindung setzen, sowie Vertreter absenden, welche unter Mitwirkung der zu-
ständigen Landesbehörden Aufklärungen an Ort und Stelle einziehen.
Strafvorschriften.
$ 44. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren wird bestraft:
l. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche eine Desinfektion
polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten Desinfek-
tion in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt;
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige
bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an einer gemeingefähr-
lichen Krankheit litten, während der Erkrankung gebraucht oder bei
deren Behandlung oder Pflege benutzt worden sind, in Gebrauch nimmt,
an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den auf
Grund des $ 22 vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen ent-
sprechend desinfiziert worden sind;
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Be-
förderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten
Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Des-
infektion benutzt oder anderen zur Benutzung überläßt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu ein-
tausendfünfhundert Mark erkannt werden.
$ 45. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
nicht unter einer Woche wird bestraft:
1. wer die ihm nach den SS 2, 3 oder nach den auf Grund des $S 5 vom
Bundesrate beschlossenen Vorschriften obliegende Anzeige unterläßt
oder länger als 24 Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tat-
sache Kenntnis erhalten hat, verzögert. Die Strafverfolgung tritt nicht
ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten,
doch rechtzeitig gemacht worden ist;
2. wer im Falle des 87 dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem Kranken
oder zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen Untersuchungen
verweigert;
3. wer den Bestimmungen im 8 7 Abs. 3 zuwider über die daselbst be-
zeichneten Umstände dem beamteten Arzte oder der zuständigen Behörde
die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht;
4. wer den auf Grund des $13 erlassenen Anordnungen zuwiederhandelt.
8 46. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird,
sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe
verwirkt ist, bestraft:
1. wer den im Falle des $ 9 von dem beamteten Arzte oder dem Vor-
steher der Ortschaft getroffenen vorläufigen Anordnungen oder den auf
Grund des $ 10 von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt; ee
2. wer den auf Grund des 812, des $14 Abs. 5, der 8$ 15, 17, 19 bis 22
getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt;
3. wer den auf Grund der $8 24, 26, 27 erlassenen Vorschriften zuwider-
handelt.
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