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Schlußbestimmungen.
& 4/. Die vom Bundesrate zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen all-
gemeinen Bestimmungen sind dem Reichstage zur Kenntnis mitzuteilen.
$ 48. Laandesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung anderer als der
im $ 1 Abs. I genannten übertragbaren Krankheiten werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
$ 49. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer‘ Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 30. Juli 1900.
(Siegel). Wilhelm
Gr. v. Posadowsky.
2. Grundsätze für die gesundheitliche Überwachung des
Binnenschiftfahrts- und Flößereiverkehrs.
(Anlage 9 der Anweisung zur Bekämpfung der Cholera vom
28. Januar 1904.)
1. Zur Verhütung der Choleraverbreitung durch den Binnenschiffahrts- oder
Flößereiverkehr werden (falls nicht für einzelne Stromstrecken Einschränkungen
sich empfehlen) alle stromauf- oder stromabwärts fahrenden oder auf dem Strome
liegenden Fahrzeuge (Schiffe jeder Art und Größe sowie Flöße) womöglich täg-
lich nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ärztiich untersucht. Die
ärztliche Untersuchung erfolgt in Uberwachungsbezirken entweder auf dem
Strome während der Fahrt oder an bestimmten Überwachunsgstellen. Um dem
Überwachungsdienst innerhalb eines in Betracht kommenden Stromgebietes die
erforderliche Einheitlichkeit zu sichern, ist es zweckmäßig, die Leitung des
gesamten Dienstes einem hierfür besonders zu ernennenden Kommissar
zu übertragen. .
Inwieweit Dienstfahrzeuge der Überwachung unterliegen sollen, richtet sich
nach den besonderen Vereinbarungen zwischen dem Kommissar und den beteiligten
Verwaltungen. . n
2. Es empfiehlt sich, jedem Überwachungsbezirke zwei Arzte zu-
zuteilen. Dem einen Arzte wird die Leitung des gesamten Überwachungsdienstes
innerhalb des Bezirkes, einem anderen die Stellvertretung des Leiters, im Falle
derselbe amtlich in Anspruch genommen oder sonst behindert ist, übertragen.
Dem leitenden Arzte wird seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde das
nötigePersonal anPolizeibeamten, Bootsleuten, Krankenwärtern
und Mannschaften zur Fortschaffung von Kranken und Ver-
storbenen und zur Durchführung der Desinfektion überwiesen, soweit
es nicht für zweckmäßig erachtet wird, die Annahme desselben den leitenden
Arzten selbst zu übertragen.
Innerhalb eines Bezirkes können nach Bedarf Nebenüberwachungs-
stellen eingerichtet werden, welche in der Regel nur mit einem Arzte zu be-
setzen sind. .
3. Für den Dienst auf dem Strome wird für jeden Überwachungsbezirk
mindestens ein Dampfer bereit gestellt.
Die Dampfer sind mit den nötigen Arznei- und Desinfektions-
mitteln, einer Krankentrage und mit einem so ausreichenden Vorrat an
einwandfreiem Trinkwasser dauernd ausgerüstet zu halten, daß von letzterem er-
forderlichenfalls ein Teilan die vorüberkommenden Fahrzeugeabgegeben werden kann.
Neben den Dampfern sind für jeden Überwachungsbezirk die nötigen Boote
zur Verfügung zu stellen. .
Sämtliche Dienstfahrzeuge der Überwachungsbezirke führen eine weiße Flagge.
Es empfiehlt sich, die etwaigen Telephonanlagen der Strombau- oder anderer
Verwaltungen für den Überwachungsdienst zur Verfügung zu stellen.