Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Schlußbestimmungen. 
& 4/. Die vom Bundesrate zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen all- 
gemeinen Bestimmungen sind dem Reichstage zur Kenntnis mitzuteilen. 
$ 48. Laandesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung anderer als der 
im $ 1 Abs. I genannten übertragbaren Krankheiten werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
$ 49. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer‘ Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, den 30. Juli 1900. 
(Siegel). Wilhelm 
Gr. v. Posadowsky. 
  
2. Grundsätze für die gesundheitliche Überwachung des 
Binnenschiftfahrts- und Flößereiverkehrs. 
(Anlage 9 der Anweisung zur Bekämpfung der Cholera vom 
28. Januar 1904.) 
1. Zur Verhütung der Choleraverbreitung durch den Binnenschiffahrts- oder 
Flößereiverkehr werden (falls nicht für einzelne Stromstrecken Einschränkungen 
sich empfehlen) alle stromauf- oder stromabwärts fahrenden oder auf dem Strome 
liegenden Fahrzeuge (Schiffe jeder Art und Größe sowie Flöße) womöglich täg- 
lich nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ärztiich untersucht. Die 
ärztliche Untersuchung erfolgt in Uberwachungsbezirken entweder auf dem 
Strome während der Fahrt oder an bestimmten Überwachunsgstellen. Um dem 
Überwachungsdienst innerhalb eines in Betracht kommenden Stromgebietes die 
erforderliche Einheitlichkeit zu sichern, ist es zweckmäßig, die Leitung des 
gesamten Dienstes einem hierfür besonders zu ernennenden Kommissar 
zu übertragen. . 
Inwieweit Dienstfahrzeuge der Überwachung unterliegen sollen, richtet sich 
nach den besonderen Vereinbarungen zwischen dem Kommissar und den beteiligten 
Verwaltungen. . n 
2. Es empfiehlt sich, jedem Überwachungsbezirke zwei Arzte zu- 
zuteilen. Dem einen Arzte wird die Leitung des gesamten Überwachungsdienstes 
innerhalb des Bezirkes, einem anderen die Stellvertretung des Leiters, im Falle 
derselbe amtlich in Anspruch genommen oder sonst behindert ist, übertragen. 
Dem leitenden Arzte wird seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde das 
nötigePersonal anPolizeibeamten, Bootsleuten, Krankenwärtern 
und Mannschaften zur Fortschaffung von Kranken und Ver- 
storbenen und zur Durchführung der Desinfektion überwiesen, soweit 
es nicht für zweckmäßig erachtet wird, die Annahme desselben den leitenden 
Arzten selbst zu übertragen. 
Innerhalb eines Bezirkes können nach Bedarf Nebenüberwachungs- 
stellen eingerichtet werden, welche in der Regel nur mit einem Arzte zu be- 
setzen sind. . 
3. Für den Dienst auf dem Strome wird für jeden Überwachungsbezirk 
mindestens ein Dampfer bereit gestellt. 
Die Dampfer sind mit den nötigen Arznei- und Desinfektions- 
mitteln, einer Krankentrage und mit einem so ausreichenden Vorrat an 
einwandfreiem Trinkwasser dauernd ausgerüstet zu halten, daß von letzterem er- 
forderlichenfalls ein Teilan die vorüberkommenden Fahrzeugeabgegeben werden kann. 
Neben den Dampfern sind für jeden Überwachungsbezirk die nötigen Boote 
zur Verfügung zu stellen. . 
Sämtliche Dienstfahrzeuge der Überwachungsbezirke führen eine weiße Flagge. 
Es empfiehlt sich, die etwaigen Telephonanlagen der Strombau- oder anderer 
Verwaltungen für den Überwachungsdienst zur Verfügung zu stellen.
	        
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