Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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eignete sich die Erkrankung auf einem dem regelmäßigen Personenverkehr 
dienenden Dampfer, so werden nach Lage des Falles weniger störende Anord- 
nungen zu treffen sein. 
Zur Fortschaffung von Kranken sind die Untersuchungsfahrzeuge tunlichst 
nicht zu benutzen. In der Regel wird dazu der Handkahn des untersuchten 
Fahrzeugs verwendet werden können. Derselbe ist vor der Zurückgabe zu des- 
infizieren. 
Von den Ausleerungen der Kranken ist sofort eine Probe an die dazu be- 
stimmte Untersuchungsstelle abzusenden. Zur Versendung geeignete Gefäße und 
Verpackungsmaterial sind vorrätig zu halten. 
Die Kleidungs- und Wäschestücke der Kranken sind sofort zu desinfizieren. 
Das Bettstroh ist zu verbrennen. Die Wohn- und Schlafräume, die Küche, der 
Abort bezw. das zu Stuhlentleerungen bestimmte Gefäß, sowie das Kiel-(Bilge-) 
Wasser des Fahrzeugs, auf welchem ein Kranker vorgefunden wurde, sind zu 
desinfizieren; außerdem sind alle Räume des Fahrzeugs auf etwa vorhandene 
Ausleerungen zu durchsuchen. 
Für die Bewachung des geräumten Fahrzeugs ist Sorge zu tragen. 
Die erforderlichen Desinfektionen sind nach Maßgabe der Desinfektions- 
anweisung bei Oholera auszuführen. 
7. Die vorgeschriebenen Desinfektionsmaßregeln sind unter der persönlichen 
Verantwortung des leitenden Arztes auszuführen, und zwar, bis völlig sichere 
Hilfskräfte herangebildet sind, unter der persönlichen Aufsicht des Arztes. 
8. Diejenigen Fahrzeuge, auf denen COholeraleichen oder verdächtig Erkrankte 
vorgefunden wurden, sind nach erfolgter Desinfektion fünf Tage lang zu be- 
obachten. 
Eine Beobachtung von gleicher Dauer kann über solche Fahrzeuge verhängt 
werden, deren Führer oder Mannschaften ihre Person oder ihre Fahrzeuge der 
Untersuchung zu entziehen suchen, den Untersuchungsbeamten Widerstand leisten 
oder sonst die Annahme begründet erscheinen lassen, daß eine Verheimlichung 
von cholerakranken oder choleraverdächtigen Personen oder verseuchten Gegen- 
ständen und eine Vereitelung der zur Verhütung der Choleraeinschleppung oder 
Verbreitung vorgeschriebenen Maßregeln beabsichtigt wird. 
«9. Werden auf dem. untersuchten Fahrzeuge Kranke nicht gefunden, so 
wird dem Fahrzeuge nach Erfüllung der Vorschriften unter Nr. 10 die Weiter- 
fahrt gestattet. Es sind jedoch regelmäßig die auf ihm etwa vorhandenen Aborte 
bezw. die zu Stuhlentleerungen bestimmten Gefäße und, sofern der leitende Arzt 
es für notwendig hält, auch das Kiel-(Bilge-)Wasser zu desinfizieren. 
Bei den regelmäßig verkehrenden Personendampfern kann eine Desinfektion 
des Kiel-(Bilge-)Wassers bei Gelegenheit der täglichen Untersuchungen unter- 
bleiben, wenn seine Desinfektion in angemessenen Zwischenräumen anderweitig 
sichergestellt ist. 
10. Jedem Führer eines Schiffes oder Floßes ist über die stattgehabte Unter- 
suchung und den Umfang der etwa vorgenommenen Desinfektion eine Bescheini- 
ung nach dem beigegebenen Formular auszustellen, in welcher die auf dem 
chiffe vorgefundenen Personen unter gesonderter Angabe der Familienangehörigen 
des Führers, der Mannschaften und der sonst an Bord befindlichen Personen, 
wenigstens der Zahl nach, aufgeführt sind. Bei der Untersuchung ist noch be- 
sonders darauf zu achten, daß die Zahl der auf dem Schiffe oder Floße an- 
wesenden Personen genau übereinstimmt mit der auf dem letzten Untersuchungs- 
schein angegebenen Zahl der Insassen. Werden weniger Personen auf dem Fahr- 
zeuge vorgefunden als zuletzt angegeben, so sind unverzüglich sorgfältige 
Ermittelungen über den Verbleib der fehlenden anzustelien und erforderlichenfalls 
dieserhalb den zuständigen Polizeibehörden Mitteilungen behufs weiterer Veran- 
lassung zu machen. Dieser Personennachweis ist jedoch für die dem regelmäßigen 
Personenverkehre dienenden Dampfer nicht erforderlich. 
Für einzelne Stromstrecken kann es sich empfehlen, auf den Namen lautende 
Bescheinigungen für jede auf einem Floße befindliche Person auszustellen, auf 
welchen die Ergebnisse der stattgehabten Untersuchungen vermerkt werden. 
Über die Zahl und Art der untersuchten Fahrzeuge, ausgeführten Des- 
infektionen und angeordneten Beobachtungen sowie über die Zahl der Unter- 
 
	        
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