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suchten an Cholera oder choleraverdächtigen Erscheinungen erkrankten und der
Beobachtung überwiesenen Personen sind genaue Nachweisungen zu führen.
11. Die leitenden Arzte haben über alle Fälle von Cholera und cholera-
ähnlichen Erkrankungen sowie über alle Todesfälle tunlichst genaue Aufklärung
namentlich bezüglich der Entstehung und einer etwa bereits erfolgten Krankheits-
verschleppung zu suchen, sowie Beobachtungsstoff zur wissenschaftlichen Be-
arbeitung zu sammeln. Regelmäßige bakteriologische Untersuchungen des Fluß-
wassers sind, soweit ausführbar, zu veranlassen.
Wahrnehmungen von gesundheitspolizeilicher Wichtigkeit, namentlich ver -
dächtige Erkrankungen unter den Bewohnern des Ufergebiets,
sind von dem leitenden Arzte unverzüglich und auf kürzestern Wege dem Kom-
missar oder, wo ein solcher nicht ernannt ist, der zuständigen Polizeibehörde zu
melden; ferner ist von dem Arzte über jeden Erkrankungs- und Todesfall, bei
welchem Oholera festgestellt ist oder Choleraverdacht vorliegt, telegraphische oder
schriftliche Anzeige an den Kommissar, die höhere Verwaltungsbehörde des Be-
zirks sowie an den zuständigen beamteten Arzt zu erstatten.
Dem Kaiserlichen Gesundheitsamte sind über die gelegentlich der
Schiffahrtsüberwachung vorgefundenen Choleraerkrankungen und Todesfälle regel-
mäßig Mitteilungen auf tunlichst kürzestem Wege zu machen; ebenso ist dieser
Behörde der aufgesammelte wissenschaftliche Beobachtungsstoff zugängig zu
machen. .
Die leitenden Arzte haben täglich nach Schluß des Dienstes eine Anzeige
über den Umfang und das Ergebnis der im Laufe des Tages be-
wirkten Untersuchungen an den ‚Kommissar ‚zu erstatten. Zu diesem
Zwecke empfiehlt es sich, den leitenden Arzten der Überwachungsbezirke bezw.
UÜberwachungsstellen Postkarten mit Vordruck zu liefern. Diese Karten sind
noch am Tage der Ausfertigung zur Post zu befördern.
12. Die zur wirksamen Durchführung der vorstehenden Maßregeln erforder-
lichen Polizeiverordnungen und sonstigen Verfügungen sind seitens der Landes-
behörden zu erlassen. Bei letzteren hat der Kommissar die nötigen Anträge un-
mittelbar zu stellen.
3. Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit
Pesterregern.
(Anlage 10 der Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung der
Pest, vom 3. Juli 1902.)
8 1. Die Aufbewahrung von lebenden Erregern der Pest sowie die Vor-
nahme von wissenschaftlichen Versuchen mit diesen Erregern ist nur mit Er-
laubnis der Landeszentralbehörde gestattet. Für das Kaiserliche Gesundheitsamt
tritt an Stelle derselben das Reichsamt des Innern, für Militär- und Marine-
anstalten das zuständige Kriegsministerium beziehungsweise das Reichsmarineamt.
82. Die Erteilung der Erlaubnis ist von dem Nachweis abhängig, daß für
die im & 1 bezeichneten Arbeiten besondere Räume vorhanden sind, welche be-
züglich ihrer Beschaffenheit, Einrichtung und Ausstattung folgende Voraus-
setzungen erfüllen:
1. Die Räume sollen durch eine massive Wand (ohne Tür) getrennt von
anderen Räumen liegen und für sich einen eignen, sicher abschließ-
baren Eingang besitzen. Das Schloß der Eingangstür darf sich nur
mittelst des dazu gehörigen Schlüssels öffnen lassen, nicht durch so-
genannte Hauptschlüssel. Grundsätzlich sollen wenigstens zwei Räume
vorhanden sein, von denen der eine hauptsächlich für die Züchtung
des Erregers und für mikroskopische Untersuchungen und dergleichen,
der andere hauptsächlich für Unterbringung, Sektion und Vernichtung
der Versuchstiere zu verwenden ist. Die Räume sollen unmittelbar
nebeneinander liegen und -durch eine abschließbare Zwischentür ver-
bunden sein. Wenn nur ein einziger Raum zur Verfügung steht und