Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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ausnahmsweise für ausreichend erachtet wird, so empfiehlt es sich, 
diesen so herzurichten, daß eine sichere, gesonderte Unterbringung der 
Versuchstiere darin gewährleistet wird. 
2. Die Räume sollen gut lüftbar und für Licht überall, namentlich auch 
in den Winkeln, oeicht zugänglich sein, glatte, undurchlässige, leicht 
zu reinigende und zu desinfizierende Fußböden und Wände haben; sie 
sollen keine Öffnungen besitzen, durch welche kleinere Tiere oder 
Ratten schlüpfen können. Lüftungsöffnungen sind mit dichten Draht- 
netzen zu überziehen. Die Fenster müssen dicht schließen; werden 
sie geöffnet, so sind Einsätze mit engmaschigem Drahtgitter ein- 
zufügen. 
3. Die Räume sollen für sich allein mit allen denjenigen Einrichtungen 
und Instrumenten ausgestattet sein, welche für die Züchtung von 
Mikroorganismen und zur Anstellung von Tierversuchen erforderlich 
sind; namentlich dürfen nicht fehlen: 
a) ein mit sicherem Schlosse versehener Behälter zur Aufbewahrung 
lebender Kulturen und verdächtigen Materials, 
b) Einrichtungen für sichere Unterbringung der Versuchstiere (am 
zweckmäßigsten hohe, in Wasserdampf sterilisierbare Glasgefäße mit, 
Drahtumhüllung und fest anschließendem Drahtdeckel mit Watte- 
abschluß), ferner Einrichtungen für die Öffnung der Tiere, für die 
Vernichtung der Kadaver und sonstiger infizierter Gegenstände, wie 
Streumaterialien und Futterreste (z. B. Verbrennungsofen, Dampf- 
kochtopf, Gefäße mit konzentrierter Schwefelsäure), 
c) Einrichtungen zur Desinfektion und Reinigung der Hände (Wasch- 
vorrichtung) und aller bei den Arbeiten gebrauchten Gegenstände 
(z. B. Autoklav oder Dampfkochtopf, Heißluftsterilisator). 
4. Andere Gegenstände, als die zur Ausführung der Untersuchungen er- 
forderlichen, dürfen in den Räumen nicht untergebracht werden. 
§ 3. Bei nicht staatlichen Anstalten mit Arbeitsräumen der im § 2 be- 
zeichneten Beschaffenheit ist die Erteilung der Erlaubnis noch von dem Nach- 
weis abhängig, daß der Leiter den erforderlichen Grad persönlicher Zuverlässig- 
keit und bakteriologischer Ausbildung besitzt. 
Die Erlaubnis ist bei einem Wechsel des Leiters oder einer Veränderung 
der betreffenden Räume von neuem nachzusuchen. Sie ist jederzeit widerruflich. 
§ 4. Der Leiter der im § 1 bezeichneten Versuche hat für die dauernde 
ordnungsmäßige Instandhaltung und für den gesamten Betrieb in den Arbeits- 
räumen, namentlich für die Durchführung der bei dem Aufbewahren von Kulturen 
der Pesterreger sowie bei Tierversuchen mit diesen Erregern zu beobachtenden 
Maßregeln Sorge zu tragen. Er darf in Behinderungsfällen sowie für einzelne 
Arbeiten und Verrichtungen nur solche Persönlichkeiten mit seiner Vertretung 
betrauen oder zu seiner Hilfe heranziehen, welche nach Vorbildung und persön- 
lichen Eigenschaften (Zuverlässigkeit usw.) im stande sind, die volle Verantwort- 
lichkeit zu übernehmen. Ständige Vertreter sind der Landeszentralbehörde nam- 
haft zu machen und bedürfen ebenfalls der Erlaubnis. Ist aus besonderen 
Gründen anderen Personen der Zutritt zu gestatten, so hat der Leiter die zur 
Sicherung gegen Ansteckungsgefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. 
Es empfiehlt sich, daß die in Pestlaboratorien tätigen Personen (Leiter, Ver- 
treter, Diener) aktiv gegen Pest immunisiert sind. 
§   5. Die Verwendung von Dienern bei Arbeiten mit Pesterregern ist nur 
dann gestattet, wenn dieselben über die aus einer Verschleppung dieser Krank- 
heitserreger entstehenden Gefahren wohl unterrichtet und in der sachgemäßen 
Behandlung bakteriologischer Geräte, Kulturen und infizierter Tiere gut aus- 
gebildet sind. 
Alle dem Diener etwa übertragenen Arbeiten (wie Reinigung des Labora- 
toriums, Fütterung der Tiere, Desinfektion und Reinigung der Käfige,  Unschäd- 
lichmachung und Vernichtung des Mistes, der Streu und der Kadaver) haben 
nach genauer Anweisung des Leiters zu geschehen. 
Der Diener darf nur in Gegenwart und unter Aufsicht des Leiters oder 
seines Vertreters in den Arbeitsräumen sich aufhalten.
	        
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