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nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissenschaft-
lichen Ausbildung erteilt werden. Die den Leitern der öffentlichen Anstalten
erteilte Erlaubnis gilt auch für die unter ihrer Leitung in diesen Anstalten be-
schäftigten Personen. Ä
Der Erlaubnis bedarf es nicht bei Untersuchungen, welche der behandelnde
Arzt oder Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in seiner Praxis bis
zur Feststellung der Krankheitsart nach den üblichen diagnostisch-bakteriologischen
Untersuchungsmethoden vornimmt.
Lebende Erreger der Cholera oder des Rotzes dürfen nur an Personen
und Stellen, die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Annahme er-
halten haben, abgegeben werden.
2. Wer mit anderen als den im $ 1 bezeichneten Erregern von Krank-
heiten, welche auf Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, welche
der Anzeigepflicht unterliegen, oder mit Material, welches solche Erreger enthält,
arbeiten will, ferner wer derartige Erreger in lebendem Zustande aufbewahren
will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in
welchem der Arbeits- oder Aufbewahrungsraum liegt. Die Erlaubnis darf nur
für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen
Ausbildung, ‚erteilt werden.
Auf Arzte und Tierärzte finden die Vorschriften in Abs. 1 mit der Ein-
schränkung Anwendung, daß sie der Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem
Vorhaben unter Angabe des Raumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten
nnd später jeden Wechsel des Raumes in gleicher Weise anzuzeigen haben.
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und Auf-
bewahrung
a) in öffentlichen Krankenhäusern, welche mit den zur Verhinde-
rung einer Verschleppung von Krankheitskeimen erforderlichen Einrich-
tungen versehen sind, oder
b) instaatlichen Anstalten, welche zu einschlägigem Fachunterricht
dienen oder behufs Bekämpfung der Infektionskrankheiten, zur Anstellung
von Untersuchungen oder zur Herstellung von Schutz- und Heilstoffen
bestimmt sind, oder
c) vom behandelnden Arzt oder Tierarzt ausschließlich zu diagnosti-
schen Zwecken in seiner Praxis vorgenommen werden.
$ 3. Wer lebende Kulturen von den im $2, Abs. 1 bezeichneten Krank-
heitserregern oder Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder
verkaufen will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des
Ortes, in welchem das Geschäft betrieben wird. Die Erlaubnis darf nur für be-
stimmte Räume und nur an zuverlässige Personen erteilt werden.
Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Ver-
zeichnis zu führen, in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Ab-
gabe, der Name und die Wohnung des Erwerbers sowie der etwaige Ueberbringer
sofort nach der Verabfolgung vom Abgebenden selbst einzutragen sind, und zwar
stets in unmittelbarem Anschluß an die nächstvorhergehende Eintragung. Das
Verzeichnis ist 3 Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren.
$S 4. Wer eine Tätigkeit der in $ 1 Abs. 1, 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1
bezeichneten Art in einem ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen
Person gestattet oder aufträgt, hat dies der zuständigen Polizeibehörde ($ 2
Abs. 1 und $ 3 Abs. 1) unter Angabe des Raumes sowie der Wohnung, des Be-
rufes, des Vor- und Zunamens dieser Person, ferner jeden Wechsel des Raumes
sofort anzuzeigen. Diese Bestimmung findet auf Leiter der in $ 2 Abs. 3 be-
zeichneten Öffentlichen Krankenhäuser und staatlichen Anstalten keine An-
wendung.
Die sich für dıe andere Person aus den Bestimmungen in $£ 1—3 ergebenden
Pflichten bleiben unberührt.
85. Die in $1 Abs. 1, $ 2 Abs. 1 und $ 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit
sowie die nach $ 4 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch
andere ist einzustellen, wenn die Erlaubnis der Landeszentralbehörde oder
Polizeibehörde zurückgenommen, oder wenn die Tätigkeit von der zuständigen