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Behörde untersagt wird. Die Zurücknahme der Erlaubnis oder die Untersagung
soll erfolgen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Person
der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene Tätigkeit voraus-
gesetzt werden müssen.
§ 6. Wer eine der in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten
Handlungen vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis
oder von der Anzeigepflicht entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren,
daß sie Unberufenen unzugänglich sind; auch hat er sonst alle Vorkehrungen zu
treffen, um eine Verschleppung der Krankheitserreger, insbesondere durch Ver-
suchstiere, zu verhüten. Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe,
sowie sonstiges, die Krankheitserreger enthaltendes Material müssen, sobald sie
entbehrlich geworden sind, derart beseitigt werden, daß jede Verschleppung der
Krankheitskeime tunlichst ausgeschlossen wird. Instrumente, Gefäße usw.,
weiche mit infektiösen Gegenständen in Berührung waren, sind sorgfältig zu des-
infizieren.
§ 7. Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera- oder
Rotzerreger hat in zugeschmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von
einer weichen Hülle (Filtrierpapier und Watte oder Holzwolle) in einem durch
übergreifenden Deckel gut verschlossenen Glasgefäße zu geschehen; das letztere
ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle, Stroh oder Watte zu verpacken.
Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte Agarkulturen zu versenden.
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu ent-
halten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung der
Krankheitskeime tunlichst ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials
sind besonders geeignet starkwandige Pulvergläser mit eingeschliffenem Glas-
stöpsel und weitem Halse, zu deren Verschluß gut passende, frisch ausgekochte
Korke zu verwenden sind. Nach der Aufnahme des Materials sind die Gläser
sicher zu verschließen, der Stöpsel ist mit Pergamentpapier und dergl. zu über-
binden; auch ist an jedem Glase ein Zettel fest aufzukleben oder sicher anzu-
binden, der genaue Angaben über den Inhalt enthält. Zum Verpacken dürfen nur
feste Kisten — keine Zigarrenkisten, Pappschachteln und dergl. — benutzt werden.
Die Gläser und sonstigen Behälter sind in der Kiste mittels Holzwolle, Heu,
Stroh, Watte und dergl. so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht
aneinander stoßen.
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungs-
objekte behufs bakteriologischer Feststellung der Cholera und über die Versen-
dung des Materials an einer Untersuchungsstelle werden durch vorstehende Be-
stimmungen nicht berührt.
Die Sendungen (Abs. 1 u. 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt,
versiegelt und mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerk
„Vorsicht“ versehen sein. Bei Beförderung durch die Post sind die Sendungen
als „dringendes Paket“ aufzugeben und den Empfängern telegraphisch anzukün-
digen. Bei Versendung lebender Kulturen hat der Empfänger dem Absender den
Empfang der Sendung sofort mitzuteilen.
§ 8. Die Versendung von lebenden Kulturen der im § 2 Abs. 1 be-
zeichneten Krankheitserreger hat in wasserdicht verschlossenen Glas-
röhren zu erfolgen. Diese Röhren sind entweder in angepaßten Hülsen oder, mit
einer weichen Hülle (Holzwolle, Watte und dergl.) umgeben, derart in festen
Kisten zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinander stoßen.
Der Empfänger hat dem Absender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen.
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu ent-
halten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung der
Krankheitskeime ausgeschlossen wird.
Die Sendungen (Abs. 1 u. 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher
Adresse sowie mit dem Vermerk „Vorsicht“ versehen werden.