Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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5. Grundsätze für Maßnahmen im Eisenbahnverkehre beim 
Auftreten der Cholera. 
(Anlage 10 der Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung der 
Cholera vom 28 Januar 1904.) 
1. Beim Auftreten der Cholera findet eine allgemeine und regelmäßige 
Untersuchung der Reisenden nicht statt; es werden jedoch dem Eisenbahnpersonal 
bekannt gegeben: .. 
a) die Stationen, auf welchen Arzte sofort erreichbar und zur Ver- 
fügung sind, 
b) die Stationen, bei welchen geeignete Krankenhäuser zur Unterbringung 
von Cholerakranken bereit stehen (Krankenübergabestationen). 
Die Bezeichnung dieser Stationen erfolgt durch die Landeszentralbehörde 
unter Berücksichtigung der Verbreitung der Seuche und der Verkehrsverhältnisse. 
Ein Verzeichnis der unter a) und b) bezeichneten Stationen ist, nach der 
geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Führer eines Zuges, 
welcher zur Personenbeförderung dient, zu übergeben. 
„2. Auf den zu la) und b) bezeichneten Stationen sowie, falls eine ärztliche 
Überwachung der Reisenden an der Grenze angeordnet ist, auf den Zollrevisions- 
stationen sind zur Vornahme der Untersuchung Erkrankter die erforderlichen 
Räume, welche tunlichst mit einem besonderen Abort verbunden oder mit einem 
abgesonderten Nachtstuhl versehen sein müssen, von der Eisenbahnverwaltung, 
soweit sie ihr zur Verfügung stehen, herzugeben. 
3. Die Schaffner haben dem Zugführer von jeder während der Fahrt vor- 
kommenden auffälligen Erkrankung sofort Meldung zu machen. 
Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er hat 
alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu ver- 
meiden. 
Der Erkrankte ist, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß von 
der Fahrt vorschreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern ; jedoch ist, sobald 
dies ohne Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der Krankheit 
durch einen Arzt (la) herbeizuführen. . 
Verlangt der Erkrankte, der nächsten im Verzeichnis aufgeführten Über- 
gabestation übergeben zu werden oder macht sein Zustand eine Weiterbeförderung 
untunlich, so hat der Zugführer, falls der Zug vor der Ankunft auf der Über- 
gabestation noch eine Zwischenstation berührt, sofort beim Eintreffen dem dienst- 
habenden Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der Kranken- 
übergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit möglichst 
die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die 
Krankenhausverwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt 
werden kann. . 
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Übergabe- 
station verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern. Der Zugführer hat aber 
dem diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug 
verläßt, Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis 
zum Eintreffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern 
sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier fest- 
stellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren 
Umstände mitteilen kann. 
4. Erkrankt ein Reisender unterwegs in auffälliger Weise, so sind alsbald 
sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zu seiner Unter- 
stützung bei ihm bleiben, aus dem Wagenabteil, in welchem der Erkrankte sich 
befindet und, wenn mehrere Wagenabteile einen gemeinschaftlichen Abort haben, 
aus diesen sämtlichen Abteilen zu entfernen und in einem anderen Abteil, und 
zwar abgesondert von den übrigen Reisenden, unterzubringen. Bei der Ankunft 
auf der Krankenübergabestation sind diejenigen Personen, welche sich mit dem 
Kranken in demselben Wagenabteil befunden haben, sofort dem etwa anwesenden 
Arzte zu bezeichnen, damit dieser denselben die nötigen Weisungen erteilen kann. 
Im übrigen muß das Eisenbahnpersonal beim Vorkommen verdächtiger Er- 
krankungen mit der größten Vorsicht und Ruhe vorgehen, damit alles vermieden
	        
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