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wird, was zu unnötigen Besorgnissen unter den Reisenden oder sonst beim Publikum
Anlaß geben könnte.
5. Der Wagen, in welchem ein Cholerakranker sich befunden hat, ist sofort
außer Dienst zu stellen und der nächsten geeigneten Station zur Desinfektion zu
übergeben. Die näheren Vorschriften über diese Desinfektion sowie über die
sonstige Behandlung der Eisenbahn-Personen- und Schlafwagen bei Choleragefahr
enthält die beigefügte Anweisung A.
.. 6. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit Ausleerungen Erkrankter in Be-
rührung gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen und etwa beschmutzte
Kleidungsstücke desinfizieren zu lassen; die in gleiche Lage gekommenen Reisen-
den sind auf die Notwendigkeit derselben Maßnahmen aufmerksam zu machen.
‚ Alle Personen, welche mit Cholerakranken in Berührung kommen, müssen
bis nach stattgehabter gründlicher Reinigung ihrer Hände unbedingt vermeiden,
die letzteren mit ihrem Gesicht in Berührung zu bringen, da durch Zuführung
des Krankheitsstoffs durch den Mund in den Körper eine Ansteckung erfolgen
kann. Es ist deshalb auch streng zu vermeiden, bei oder nach dem Umgange
mit Kranken vor erfolgter sorgfältiger Reinigung der Hände zu rauchen oder
Speisen und Getränke zu sich zu nehmen.
7. Eine besondere Sorgfalt ist der Erhaltung peinlicher Sauberkeit in allen
Bedürfnisanstalten auf den Stationen zuzuwenden; die Sitzbretter der Aborte sind
durch Abwaschen mit einer heißen Lösung von Kaliseife mindestens einmal täg-
lich zu reinigen. Eine Desinfektion der Aborte, welche alsdann mit Kalk-
milch und unter wiederholtem UÜbergießen der Fußböden mit Kalkmilch, so-
weit sie diese Behandlung vertragen, zu bewirken ist, erfolgt lediglich auf den
Stationen der Orte, an welchen die Cholera ausgebrochen ist und auf solchen
Stationen, wo dies ausdrücklich angeordnet werden sollte. Die zur Beseitigung
üblen Geruchs für die warme Jahreszeit allgemein getroffenen Bestimmungen
werden jedoch hierdurch nicht berührt.
8. Der Boden zwischen den Gleisen ist, sofern er auf den Stationen infolge
Benutzung der in den Zügen befindlichen Bedürfnisanstalten verunreinigt ist,
durch wiederholtes Übergießen mit Kalkmilch gehörig zu desinfizieren.
9, Eine Beschränkung des Eisenbahngepäck- und Güterverkehrs findet, ab-
gesehen von den bezüglich einzelner Gegenstände ergehenden Ausfuhr- und Ein-
uhrverboten, nicht statt.
10. Eine Desinfektion von Reisegepäck und Gütern findet nur in folgenden
Fällen statt:
a) Auf den zu 2 bezeichneten Zollrevisionsstationen erfolgt auf ärztliche
Anordnung zwangsweise die Desinfektion von gebrauchter Leibwäsche,
getragenen Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeug und sonstigen Gegen-
ständen, welche zum Gepäck eines Reisenden gehören oder als Umzugs-
gut anzusehen sind und aus einem choleraverseuchten Bezirke stammen,
sofern sie nach ärztlichem Ermessen als mit dem Ansteckungsstoff der
Cholera behaftet anzusehen sind.
b) Im übrigen erfolgt eine Desinfektion von Expreß-, Eil- und Frachtgütern
— auch auf den Zollrevisionsstationen — nur bei solchen Gegenständen,
welche nach Ansicht der Ortsgesundheitsbehörde als mit dem Ansteckungs-
stoff der Cholera behaftet anzusehen sind.
Briefe und Korrespondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Geschäfts-
papiere usw. unterliegen keiner Desinfektion.
Die Einrichtung und Ausführung der Desinfektion wird von den Gesund-
heitspehörden veranlaßt, welchen von dem Eisenbahnpersonale tunlichst Hilfe zu
leisten ist.
1l. Sämtliche Beamte der Eisenbahnverwaltung haben den Anforderungen
der Polizeibehörden und der beaufsichtigenden Ärzte, soweit es in ihren Kräften
steht und nach den dienstlichen Verhältnissen ausführbar ist, unbedingte Folge
zu leisten und auch ohne besondere Aufforderung denselben alle erforderlichen
Mitteilungen zu machen. Von allen Dienstanweisungen und Maßnahmen gegen
die Choleragefahr und von allen getroffenen Anordnungen und Einrichtungen ist
stets sofort den dabei in Frage kommenden Gesundheitsbehörden Mitteilung zu
machen.