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Il. Die deutschen Bundesstaaten.
a) Königreich Preußen.
1. Gesetz, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krank-
heiten, vom 28. August 1905.
(Ges.Samml. S. 373.)
Erster Abschnitt.
Anzeigepflicht.
Außer den in dem $ 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung ge-
meingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 306 u. flg.) auf-
geführten Fällen der Anzeigepflicht — bei Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer),
Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken
{Blattern) — ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an:
Diphtherie (Rachenbräune),
(tenickstarre, übertragbarer,
Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber),
Körnerkrankheit (Granulose, Trachom),
Rückfallfieber (Febris recurrens),
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie),
Scharlach (Scharlachfieber),
Typhus (Unterleibstyphus),
Milzbrand,
Rotz,
Tollwut (Lyssa), sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut ver-
dächtige Tiere,
Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung,
Trichinose
der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizei-
behörde innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis anzuzeigen.
Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies
innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis bei der Polizeibehörde,
bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes auch bei derjenigen des neuen Aufent-
haltsortes, zur Anzeige zu bringen.
In Gemäßheit der Bestimmung des Abs. 1 ist auch jeder Todesfall an
Lungen- und Kehlkopfstuberkulose anzuzeigen.
$ 2. Zur Anzeige sind verpflichtet:
l. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte
erson,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder
Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann
ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
$ 3. Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-,
Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der
Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte
Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige ver-
pflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren Stell-
vertreter.
Der Minister der Medizinalangelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Minister für Handel und Gewerbe Bestimmungen darüber zu erlassen,