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noch unbekannten Erreger dieser Krankheit müssen in dem Geifer der
wutkranken Tiere gesucht werden. Die Krankheit pflegt bei etwa
5 Proz. der Gebissenen zum Ausbruch zu kommen, dann aber aus-
nahmslos tödlich zu verlaufen. In der Regel tritt die Krankheit erst
einige Wochen, zuweilen mehrere Monate nach der Bilverletzung in
Erscheinung. Besonders gefährlich sind Bißverletzungen, welche un-
bekleidete Körperteile, namentlich Gesicht und Hände, treffen.
Infolge der Beaufsichtigung, welcher die Hunde unterliegen —
Hundesteuer, Maulkorbzwang, Hundesperre — ist die Wut unter den
Hunden in Deutschland verhältnismäßig selten. Sie kommt vorwiegend
in den an Rußland, Österreich, Holland und Belgien anstoßenden Grenz-
bezirken vor. Die Bißverletzungen von Menschen durch wutkranke
Tiere haben in den letzten Jahren eine Zunahme gezeigt. In Preußen
kamen von Bißverletzungen zur amtlichen Meldung im Jahre
1891: 78 1896: 128 1901: 187
1892: 72 1897 : 161 1902 : 250
1893: 60 1898: 263 1903 : 307
1894: 92 1899 : 302 1904: 365
1895 : 66 1900 : 232 1905 : 368
Von diesen insgesamt 2684 Bißverletzungen haben 69, also 2,5%
vom Hundert, den Tod an Tollwut zur Folge gehabt. Pasteur ver-
danken wir ein Schutzimpfungsverfahren, dessen rechtzeitige Anwendung
eine fast sichere Verhütung der Tollwut gewährleistet, und das seit
Errichtung von Tollwutabteilungen bei dem Institut für Infektionskrank-
heiten in Berlin und dem hygienischen Universitätsinstitut in Breslau
in Preußen in der Mehrzahl der Bißverletzungen von Menschen zur
Anwendung gelangt.
Außerhalb Preußens besteht in Deutschland eine unbedingte An-
zeigepflicht für Tollwut in allen Bundesstaaten, mit Ausnahme von
Hessen und Sachsen-Weimar, wo sie beschränkt ist, sowie von Sachsen,
Baden, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-
Sondershausen, Reuß ä. L. und Elsaß-Lothringen.
Über die Vorschrift des Regulativs hinaus ist in Preußen durch
das Gesetz vom 28. Aug. 1905 auch die Anzeigepflicht für Bißver-
letzungen von Menschen durch tolle oder tollwutver-
dächtige Tiere eingeführt worden. Eine gleiche Anzeigepflicht be-
steht in Deutschland außerhalb Preußens nur noch in Braunschweig,
Waldeck, Schaumburg-Lippe und Hamburg.
b) Die im Gesetz vom 28. August 1905, nicht aber im Regulativ von 1855 als
anzeigepfliehtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
In dem Verzeichnis der anzeigepflichtigen Krankheiten des Regu-
lativs von 1835 vermißt man von denen, die in dem preußischen
Seuchengesetz von 1905 aufgezählt sind: Diphtherie, Fleisch-,
Fisch- und Wurstvergiftung, übertragbare Genickstarre,