Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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noch unbekannten Erreger dieser Krankheit müssen in dem Geifer der 
wutkranken Tiere gesucht werden. Die Krankheit pflegt bei etwa 
5 Proz. der Gebissenen zum Ausbruch zu kommen, dann aber aus- 
nahmslos tödlich zu verlaufen. In der Regel tritt die Krankheit erst 
einige Wochen, zuweilen mehrere Monate nach der Bilverletzung in 
Erscheinung. Besonders gefährlich sind Bißverletzungen, welche un- 
bekleidete Körperteile, namentlich Gesicht und Hände, treffen. 
Infolge der Beaufsichtigung, welcher die Hunde unterliegen — 
Hundesteuer, Maulkorbzwang, Hundesperre — ist die Wut unter den 
Hunden in Deutschland verhältnismäßig selten. Sie kommt vorwiegend 
in den an Rußland, Österreich, Holland und Belgien anstoßenden Grenz- 
bezirken vor. Die Bißverletzungen von Menschen durch wutkranke 
Tiere haben in den letzten Jahren eine Zunahme gezeigt. In Preußen 
kamen von Bißverletzungen zur amtlichen Meldung im Jahre 
1891: 78 1896: 128 1901: 187 
1892: 72 1897 : 161 1902 : 250 
1893: 60 1898: 263 1903 : 307 
1894: 92 1899 : 302 1904: 365 
1895 : 66 1900 : 232 1905 : 368 
Von diesen insgesamt 2684 Bißverletzungen haben 69, also 2,5% 
vom Hundert, den Tod an Tollwut zur Folge gehabt. Pasteur ver- 
danken wir ein Schutzimpfungsverfahren, dessen rechtzeitige Anwendung 
eine fast sichere Verhütung der Tollwut gewährleistet, und das seit 
Errichtung von Tollwutabteilungen bei dem Institut für Infektionskrank- 
heiten in Berlin und dem hygienischen Universitätsinstitut in Breslau 
in Preußen in der Mehrzahl der Bißverletzungen von Menschen zur 
Anwendung gelangt. 
Außerhalb Preußens besteht in Deutschland eine unbedingte An- 
zeigepflicht für Tollwut in allen Bundesstaaten, mit Ausnahme von 
Hessen und Sachsen-Weimar, wo sie beschränkt ist, sowie von Sachsen, 
Baden, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg- 
Sondershausen, Reuß ä. L. und Elsaß-Lothringen. 
Über die Vorschrift des Regulativs hinaus ist in Preußen durch 
das Gesetz vom 28. Aug. 1905 auch die Anzeigepflicht für Bißver- 
letzungen von Menschen durch tolle oder tollwutver- 
dächtige Tiere eingeführt worden. Eine gleiche Anzeigepflicht be- 
steht in Deutschland außerhalb Preußens nur noch in Braunschweig, 
Waldeck, Schaumburg-Lippe und Hamburg. 
b) Die im Gesetz vom 28. August 1905, nicht aber im Regulativ von 1855 als 
anzeigepfliehtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten. 
In dem Verzeichnis der anzeigepflichtigen Krankheiten des Regu- 
lativs von 1835 vermißt man von denen, die in dem preußischen 
Seuchengesetz von 1905 aufgezählt sind: Diphtherie, Fleisch-, 
Fisch- und Wurstvergiftung, übertragbare Genickstarre,
	        
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