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Verkehrbeschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal (S 14
Abs. 5), Überwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung
und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche ge-
eignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der
Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln ($ 15 Nr. 1 und 2),
mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Verbot oder Beschränkung
der Ansammlung größerer Menschenmengen (8 15 Nr. 3), sobald die
Krankheit einen epidemischen Charakter angenommen hat, Fernhaltung
von dem Schul- und Unterrichtsbesuche (8 16), Verbot oder Beschrän-
kung der Benutzung von Wasserversorgungsanlagen usw. ($ 17), Räu-
mung von Wohnungen und Gebäuden ($ 18), Desinfektion ($ 19 Abs. 1
und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen ($ 21);
ll. Milzbrand: Überwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behand-
lung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche
geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung
der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln (8 15 Nr. I
und 2), mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Desinfektion (8 19
Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen ($ 21);
12. Rotz: Beobachtung kranker Personen ($ 12), Absonderung kranker Per-
sonen ($ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Desinfektion ($ 19 Abs. 1 und 3),
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (8 21);
13. Tollwut: Beobachtung gebissener Personen ($ 12), Absonderung kranker
Personen ($ 14 Abs. 2).
Erkrankungsfälle, in welchen Verdacht von Kindbettfieber (Nr. 3), Rück-
fallfieber (Nr. 6), Typhus (Nr. 10) und Rotz (Nr. 12) vorliegt, sind bis zur Be-
seitigung dieses Verdachtes wie die Krankheit selbst zu behandeln.
$ 9. Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sie nicht
glaubhaft nachweisen, daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer
solchen zwangsweise angehalten werden.
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangsweise Behandlung der
erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht treiben, angeordnet werden,
wenn dies zur wirksamen Verhütung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich
erscheint.
$ 10. Die Verkehrsbeschränkungen aus den 88 24 und 25 des Reichs-
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, finden auf
Körnerkrankheit, Rückfallfieber und T[yphus mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß das Staatsministerium ermächtigt ist, Vorschriften über die zu
treffenden Maßnahmen zu beschließen und zu bestimmen, wann und in welchem
Umfange dieselben in Vollzug zu setzen sind.
$ 11. Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem $ 8 des gegen-
wärtigen Gesetzes bezeichneten Absperrungs- und Aufsichtsmaßregeln für ein-
zelne Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie auch auf andere in dem $ 8
des gegenwärtigen Gesetzes nicht genannte übertragbare Krankheiten in be-
sonderen Ausnahmefällen vorübergehend auszudehnen, wenn und solange die-
selben in epidemischer Verbreitung auftreten.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung und auf Grund der SS 5 und 7
ergangenen Verordnungen sind dem Landtage, wenn er versammelt ist, sofort,
andernfalls bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Sie sind außer
Kraft zu setzen, soweit der Landtag seine Zustimmung versagt.
Vierter Abschnitt.
Verfahren und Behörden.
12. Die in dem Reichsgesetze, betreffend die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten, und in dem gegenwärtigen Gesetze den Polizeibehörden
überwiesenen Öbliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht ein
anderes bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrat ist
befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörden für den einzelnen Fall
einer übertragbaren Krankheit zu übernehmen.
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