— 276 —
Die Zuständigkeit der Landespolizeibehörden auf dem Gebiete der Seuchen-
bekämpfung wird durch die Bestimmung des Abs. 1 nicht berührt.
Gegen die Anordnungen der Polizeibehörde finden die durch das Landes-
verwaltungsgesetz gegebenen Rechtsmittel statt.
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 13. Beamtete Ärzte im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten, und des gegenwärtigen Gesetzes sind die Kreisärzte,
die Kreisassistenzärzte, soweit sie mit der Stellvertretung von Kreisärzten beauf-
tragt sind, sowie die mit der Wahrnehmung der kreisärztlichen Obliegenheiten
beauftragten Stadtärzte in Stadtkreisen, die Hafen- und Quarantäneärzte in Hafen-
orten, außerdem die als Kommissare der Regierungspräsidenten, der Oberpräsidenten
oder des Ministers der Medizinalangelegenheiten an Ort und Stelle entsandten
Medizinalbeamten.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 des vorbezeichneten Reichsgesetzes findet
auf die in dem § 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Krankheiten ent-
sprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Entschädigungen.
§ 14. Die Bestimmungen der §§ 29 bis 34 Satz 1 des Reichsgesetzes, be-
treffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, finden auf diejenigen
Fälle entsprechende Anwendung, in welchen auf Grund der §§ 8 und 11 des
gegenwärtigen Gesetzes die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen
polizeilich angeordnet worden ist. Der Anspruch auf Entschädigung fällt jedoch
weg, wenn der Antragsteller den Verlust ohne Beeinträchtigung des für ihn und
seine Familie notwendigen Unterhalts zu tragen vermag.
§ 15. Die Festsetzung der Entschädigungen in den Fällen der §§ 28 bis 33
des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
und des § 14 des gegenwärtigen Gesetzes erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.
Gegen die Entscheidung findet unter Ausschluß des Rechtsweges innerhalb
einer Frist von einem Monat nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, in
Berlin an den Oberpräsidenten, statt. Die Entscheidung dieser Beschwerdeinstanz
ist endgültig.
§ 16. Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen aus § 28 des
Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, ge-
schieht von Amts wegen.
Die Entschädigungen sind nach Ablauf jeder Woche zu zahlen.
§ 17. Bei Gegenständen, welche auf polizeiliche Anordnung vernichtet
werden sollen, ist vor der Vernichtung der gemeine Wert durch Sachverständige
abzuschätzen.
§ 18. Sind bei einer polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion
Gegenstände derart beschädigt worden, daß dieselben zu ihrem bestimmungs-
mäßigen Gebrauche nicht weiter verwendet werden können, so ist sowohl der
Grad dieser Beschädigung wie der gemeine Wert der Gegenstände vor ihrer Rück-
gabe an den Empfangsberechtigten durch Sachverständige abzuschätzen.
§ 19. Bei den Abschätzungen gemäß den §§ 17 und 18 des gegenwärtigen
Gesetzes sollen die Berechtigten tunlichst gehört werden.
§ 20. In den Fällen der 8$ 17 und 18 des gegenwärtigen Gesetzes bedarf
es der Abschätzung nicht, wenn feststeht, daß ein Entschädigungsanspruch ge-
setzlich ausgeschlossen ist oder wenn der Berechtigte auf eine Entschädigung ver-
zichtet hat.
§ 21. Für jeden Kreis sollen von dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen von
der Gemeindevertretung, aus den sachverständigen Eingesessenen des Bezirks
auf die Dauer von drei Jahren diejenigen Personen in der erforderlichen Zahl
bezeichnet werden, welche zu dem Amte eines Sachverständigen zugezogen werden
können. Als Sachverständige können auch Frauen bezeichnet werden.
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Sachverständigen
für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen. In besonderen Fällen ist die
Polizeibehörde ermächtigt, andere Sachverständige zuzuziehen.