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Die Sachverständigen sind von der Polizeibehörde durch Handschlag zu
verpflichten. Sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt und haben nur Anspruch auf
Ersatz der baren Auslagen. .
Auf das Amt der Sachverständigen finden die Vorschriften über die UÜber-
nahme unbesoldeter Amter in der Verwaltung der Gemeinden und Kommunal-
verbände entsprechende Anwendung.
$ 22. Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu
besorgen ist, sollen zu Sachverständigen nicht ernannt werden.
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung ist jeder:
l. in eigener Sache;
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. In Sachen einer Person, mit welcher er ın gerader Linie oder im zweiten
Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, auch wenn
die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr
esteht.
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,
sind unfähig, an einer Schätzung teilzunehmen.
$ 23. Die Sachverständigen haben über die Schätzung eine von ihnen zu
unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und der Ortspolizeibehörde zur Festsetzung
der Entschädigung zu übersenden.
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person ($ 22 Abs. 2 und 3) an der
Schätzung teilgenommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen. Ist
die Wiederholung unausführbar, so erfolgt die Festsetzung nach freier Würdigung
des Schadens.
$ 24. Die Entschädigung für vernichtete oder infolge der Desinfektion be-
schädigte Gegenstände wird nur auf Antrag gewährt.
Der Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruches binnen einer
Frist von einem Monat bei der Ortspolizeibehörde, welche die Vernichtung oder
Desinfektion angeordnet hat, zu stellen.
Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem Zeitpunkte, in
welchem der Entschädigungsberechtigte von der Vernichtung Kenntnis erhalten
hat, bei Gegenständen, welche der Desinfektion unterworfen sind, mit der Wieder-
aushändigung.
Bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist kann die Ortspolizeibehörde
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
Sechster Abschnitt.
Kosten.
$ 25. Die Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des beamteten
Arztes bei der Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung ge-
meingefährlicher Krankheiten, sowie bei der Ausführung des gegenwärtigen Ge-
setzes entstehen, fallen der Staatskasse zur Last. Das gleiche ist der Fall, wenn
es sich um die ärztliche Feststellung von Scharlach, Körnerkrankheit und Diphtherie
handelt ($ 6 Abs. 4).
$ 26. Im übrigen findet die Vorschrift des $ 37 Abs. 3 des Reichsgesetzes,
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, auf diejenigen Fälle,
in welchen die daselbst bezeichneten Schutzmaßregeln auf Grund der Bestim-
mungen des gegenwärtigen Gesetzes angeordnet werden, mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß die Kosten der Desinfektion und der besonderen
orsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattun
der Leichen nur dann aus Öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, wenn nac
Feststellung der Polizeibehörde der Zahlungspflichtige ohne Beeinträchtigung des
für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts diese Kosten nicht zu tragen
vermag. Unter den gleichen Voraussetzungen sind die Kosten, welche durch die
nach $ 8 des gegenwärtigen Gesetzes oder nach $ 14 des vorbezeichneten Reichs-
gesetzes vorgesehene Absonderung in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten
Unterkunftsräumen entstehen, aus Öffentlichen Mitteln zu bestreiten, wenn die
abgesonderten Personen während der Dauer der Absonderung nicht in einer ihre
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Weise erkranken. Wegen der Anfechtung