Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Die Sachverständigen sind von der Polizeibehörde durch Handschlag zu 
verpflichten. Sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt und haben nur Anspruch auf 
Ersatz der baren Auslagen. . 
Auf das Amt der Sachverständigen finden die Vorschriften über die UÜber- 
nahme unbesoldeter Amter in der Verwaltung der Gemeinden und Kommunal- 
verbände entsprechende Anwendung. 
$ 22. Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu 
besorgen ist, sollen zu Sachverständigen nicht ernannt werden. 
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung ist jeder: 
l. in eigener Sache; 
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. In Sachen einer Person, mit welcher er ın gerader Linie oder im zweiten 
Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, auch wenn 
die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr 
esteht. 
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, 
sind unfähig, an einer Schätzung teilzunehmen. 
$ 23. Die Sachverständigen haben über die Schätzung eine von ihnen zu 
unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und der Ortspolizeibehörde zur Festsetzung 
der Entschädigung zu übersenden. 
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person ($ 22 Abs. 2 und 3) an der 
Schätzung teilgenommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen. Ist 
die Wiederholung unausführbar, so erfolgt die Festsetzung nach freier Würdigung 
des Schadens. 
$ 24. Die Entschädigung für vernichtete oder infolge der Desinfektion be- 
schädigte Gegenstände wird nur auf Antrag gewährt. 
Der Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruches binnen einer 
Frist von einem Monat bei der Ortspolizeibehörde, welche die Vernichtung oder 
Desinfektion angeordnet hat, zu stellen. 
Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem Zeitpunkte, in 
welchem der Entschädigungsberechtigte von der Vernichtung Kenntnis erhalten 
hat, bei Gegenständen, welche der Desinfektion unterworfen sind, mit der Wieder- 
aushändigung. 
Bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist kann die Ortspolizeibehörde 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. 
Sechster Abschnitt. 
Kosten. 
$ 25. Die Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des beamteten 
Arztes bei der Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung ge- 
meingefährlicher Krankheiten, sowie bei der Ausführung des gegenwärtigen Ge- 
setzes entstehen, fallen der Staatskasse zur Last. Das gleiche ist der Fall, wenn 
es sich um die ärztliche Feststellung von Scharlach, Körnerkrankheit und Diphtherie 
handelt ($ 6 Abs. 4). 
$ 26. Im übrigen findet die Vorschrift des $ 37 Abs. 3 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, auf diejenigen Fälle, 
in welchen die daselbst bezeichneten Schutzmaßregeln auf Grund der Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes angeordnet werden, mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß die Kosten der Desinfektion und der besonderen 
orsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattun 
der Leichen nur dann aus Öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, wenn nac 
Feststellung der Polizeibehörde der Zahlungspflichtige ohne Beeinträchtigung des 
für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts diese Kosten nicht zu tragen 
vermag. Unter den gleichen Voraussetzungen sind die Kosten, welche durch die 
nach $ 8 des gegenwärtigen Gesetzes oder nach $ 14 des vorbezeichneten Reichs- 
gesetzes vorgesehene Absonderung in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten 
Unterkunftsräumen entstehen, aus Öffentlichen Mitteln zu bestreiten, wenn die 
abgesonderten Personen während der Dauer der Absonderung nicht in einer ihre 
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Weise erkranken. Wegen der Anfechtung
	        
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