Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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der hierüber ergangenen Entscheidung findet die Vorschrift des § 15 Abs. 2 An- 
wendung. 
Wem die nach dem vorbezeichneten Reichsgesetze und nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze aus öffentlichen Mitteln zu bestreitenden Kosten und Entschä- 
digungen einschließlich der den Sachverständigen nach § 21 des gegenwärtigen 
Gesetzes zu erstattenden baren Auslagen und die sonstigen Kosten der Ausfüh- 
rung der Schutzmaßregeln zur Last fallen, bestimmt sich, soweit das gegen- 
wärtige Gesetz nicht ein anderes vorschreibt, nach den Vorschriften des beste- 
henden Rechts. 
§ 27. Übersteigen die nach diesen Vorschriften einer Gemeinde mit weniger 
als 5000 Einwohnern zur Last fallenden Kosten in einem Etatsjahre 5 Prozent 
des nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes der Gemeindebesteuerung 
zu Grunde zu legenden Veranlagungssolls an Staatseinkommensteuer einschließ- 
lich der fingierten Normalsteuersätze (§ 38 des Kommunalabgabengesetzes, § 74 
des Einkommensteuergesetzes), so ist der Mehrbetrag der Gemeinde auf ihren 
Antrag zu zwei Dritteilen vom Kreise zu erstatten. 
Die Erstattung findet jedoch nur dann statt, wenn entweder der Bedarf an 
direkten Gemeindesteuern einschließlich der in Geld zu veranschlagenden Natural- 
dienste mehr als das Ein- und einhalbfache des seiner Verteilung zu Grunde zu 
legenden Veranlagungssolls an Einkommensteuer (einschließlich der fingierten 
Normalsteuersätze) und Realsteuern betrug, oder wenn diese Belastungsgrenze 
durch die geforderte Leistung überschritten wird. Liegt die Unterhaltung der 
öffentlichen Volksschulen besonderen Schulsozietäten ob, so sind die von den 
Angehörigen der Gemeinde an diese Sozietäten entrichteten baren Abgaben dem 
Gemeindesteuerbedarf hinzuzurechnen. 
Den Kreisen ist die Hälfte der in Gemäßheit der vorstehenden Vorschrift 
geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten. 
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den Kreisen über die zu er- 
stattenden Beträge unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß, in zweiter das Oberverwal- 
tungsgericht. 
Den Gutsbezirken kann im Falle ihrer Leistungsunfähigkeit ein entsprechen- 
der Teil der aufgewendeten Kosten vom Kreise erstattet werden. Dem Kreise 
ist die Hälfte der demgemäß geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten. 
§ 28. Steht ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentum des Guts- 
besitzers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die Aufbrin- 
gung der durch das Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten, und das gegenwärtige Gesetz entstehenden Kosten anderweit regelt 
und den mitheranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine entsprechende 
Beteiligung bei der Beschlußfassung über die Ausführung der erforderlichen Lei- 
stungen einräumt. 
Das Statut wird nach Anhörung der Beteiligten durch den Kreisausschuß 
festgestellt und muß hinsichtlich der Beitragspflicht den gesetzlichen Bestim- 
mungen über die Verteilung der Kommunallasten in den ländlichen Gemeinden 
folgen. Dasselbe unterliegt der Bestätigung des Bezirksausschusses. 
§ 29. Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen, welche 
zur Bekämpfung der übertragbaren (§ 1 Abs. 1) Krankheiten notwendig sind, zu 
treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen. 
Die Kreise sind befugt, diese Einrichtungen an Stelle der Gemeinden zu 
treffen und zu unterhalten. 
§ 30. Die Anordnung zur Beschaffung der in § 29 bezeichneten Einrich- 
tungen erläßt die Kommunalaufsichtsbehörde. 
Gegen die Anordnung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde und 
zwar bei Landgemeinden an den Kreisausschuß, in den Hohenzollernschen Lan- 
den an den Amtsausschuß, bei Stadtgemeinden an den Bezirksausschuß und mit 
Ausnahme der Hohenzollernschen Lande in weiterer Instanz an den Provinzialrat 
statt. Wird die Beschwerde auf die Behauptung mangelnder Leistungsfähigkeit 
zur Ausführung der Anordnung gestützt, so ist auch über die Höhe der von der 
Gemeinde zu gewährenden Leistung zu beschließen. Gegen die Entscheidung 
des Provinzialrats, in den Hohenzollernschen Landen gegen die Entscheidung des
	        
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