— 278 —
der hierüber ergangenen Entscheidung findet die Vorschrift des § 15 Abs. 2 An-
wendung.
Wem die nach dem vorbezeichneten Reichsgesetze und nach dem gegen-
wärtigen Gesetze aus öffentlichen Mitteln zu bestreitenden Kosten und Entschä-
digungen einschließlich der den Sachverständigen nach § 21 des gegenwärtigen
Gesetzes zu erstattenden baren Auslagen und die sonstigen Kosten der Ausfüh-
rung der Schutzmaßregeln zur Last fallen, bestimmt sich, soweit das gegen-
wärtige Gesetz nicht ein anderes vorschreibt, nach den Vorschriften des beste-
henden Rechts.
§ 27. Übersteigen die nach diesen Vorschriften einer Gemeinde mit weniger
als 5000 Einwohnern zur Last fallenden Kosten in einem Etatsjahre 5 Prozent
des nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes der Gemeindebesteuerung
zu Grunde zu legenden Veranlagungssolls an Staatseinkommensteuer einschließ-
lich der fingierten Normalsteuersätze (§ 38 des Kommunalabgabengesetzes, § 74
des Einkommensteuergesetzes), so ist der Mehrbetrag der Gemeinde auf ihren
Antrag zu zwei Dritteilen vom Kreise zu erstatten.
Die Erstattung findet jedoch nur dann statt, wenn entweder der Bedarf an
direkten Gemeindesteuern einschließlich der in Geld zu veranschlagenden Natural-
dienste mehr als das Ein- und einhalbfache des seiner Verteilung zu Grunde zu
legenden Veranlagungssolls an Einkommensteuer (einschließlich der fingierten
Normalsteuersätze) und Realsteuern betrug, oder wenn diese Belastungsgrenze
durch die geforderte Leistung überschritten wird. Liegt die Unterhaltung der
öffentlichen Volksschulen besonderen Schulsozietäten ob, so sind die von den
Angehörigen der Gemeinde an diese Sozietäten entrichteten baren Abgaben dem
Gemeindesteuerbedarf hinzuzurechnen.
Den Kreisen ist die Hälfte der in Gemäßheit der vorstehenden Vorschrift
geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten.
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den Kreisen über die zu er-
stattenden Beträge unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß, in zweiter das Oberverwal-
tungsgericht.
Den Gutsbezirken kann im Falle ihrer Leistungsunfähigkeit ein entsprechen-
der Teil der aufgewendeten Kosten vom Kreise erstattet werden. Dem Kreise
ist die Hälfte der demgemäß geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten.
§ 28. Steht ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentum des Guts-
besitzers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die Aufbrin-
gung der durch das Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten, und das gegenwärtige Gesetz entstehenden Kosten anderweit regelt
und den mitheranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine entsprechende
Beteiligung bei der Beschlußfassung über die Ausführung der erforderlichen Lei-
stungen einräumt.
Das Statut wird nach Anhörung der Beteiligten durch den Kreisausschuß
festgestellt und muß hinsichtlich der Beitragspflicht den gesetzlichen Bestim-
mungen über die Verteilung der Kommunallasten in den ländlichen Gemeinden
folgen. Dasselbe unterliegt der Bestätigung des Bezirksausschusses.
§ 29. Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen, welche
zur Bekämpfung der übertragbaren (§ 1 Abs. 1) Krankheiten notwendig sind, zu
treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen.
Die Kreise sind befugt, diese Einrichtungen an Stelle der Gemeinden zu
treffen und zu unterhalten.
§ 30. Die Anordnung zur Beschaffung der in § 29 bezeichneten Einrich-
tungen erläßt die Kommunalaufsichtsbehörde.
Gegen die Anordnung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde und
zwar bei Landgemeinden an den Kreisausschuß, in den Hohenzollernschen Lan-
den an den Amtsausschuß, bei Stadtgemeinden an den Bezirksausschuß und mit
Ausnahme der Hohenzollernschen Lande in weiterer Instanz an den Provinzialrat
statt. Wird die Beschwerde auf die Behauptung mangelnder Leistungsfähigkeit
zur Ausführung der Anordnung gestützt, so ist auch über die Höhe der von der
Gemeinde zu gewährenden Leistung zu beschließen. Gegen die Entscheidung
des Provinzialrats, in den Hohenzollernschen Landen gegen die Entscheidung des