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Bezirksausschusses, steht den Parteien die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
innerhalb derselben Frist beim Oberverwaltungsgericht zu. Auf diese Klage
findet die Vorschrift des $ 127 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 entsprechende Anwendung. Sofern die Provinz an
den Kosten teilzunehmen hat, steht die Beschwerde bezw. Klage auch der Pro-
vinzialverwaltung zu.
...$ 31. Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung der Gemeinde
nicht zur Ausführung der angeordneten Einrichtung aus, so trägt, sofern die
Kommunalaufsichtsbehörde ihre Anordnung aufrecht hält, die Provinz die Mehr-
kosten. Die Hälfte derseiben ist vom Staate zu erstatten.
$ 32. Bei dringender Gefahr im Verzuge kann die Kommunalaufsichts-
behörde nach Anhörung der Kommunalbehörde die Anordnung zur Durchfüh-
rung bringen, bevor das Verfahren nach $ 30 eingeleitet oder zum Abschluß
gebracht ist.
Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern die
Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde aufgehoben wird.
Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung zur Deckung der
Kosten nicht aus, so greift die Bestimmung des $ 31 Platz.
$ 33. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Staates, diejenigen Kosten
zu tragen, welche durch landespolizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung über-
tragbarer Krankheiten entstehen.
Siebenter Abschnitt.
Strafvorschriften.
S$ 34. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark wird bestraft:
l. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der
SS 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes eine Desinfektion polizeilich
angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in Ge-
brauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt;
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige
bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an Diphtherie,
Genickstarre, Kindbettfieber, Lungen- und Kehlkopfstuberkulose, Rück-
fallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand und Rotz litten, während
der Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung und Pflege
benutzt worden sind, in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder
sonst in Verkehr bringt, bevor sie den von dem Minister der Medi-
zinalangelegenheiten erlassenen Bestimmungen entsprechend desinfiziert
worden sind;
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Be-
förderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten
Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Des-
infektion benutzt oder anderen zur Benutzung überläßt.
8 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1. wer die ihm nach den $$ 1 bis 3 oder nach den auf Grund de $ 5
des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staatsministerium erlassenen Vor-
schriften obliegende Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung
tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst
Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist;
2. wer bei den in dem $6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten
Krankheiten, sowie in den Fällen des $ 7 dem beamteten Arzte den
Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der er-
forderlichen Untersuchungen verweigert;
3. wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen
des $ 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten, für anwendbar erklärt worden sind (S$ 6
Abs. 1, 7 des gegenwärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider
über die daselbst bezeichneten Umstände dem beamteten Arzte oder der